ARB § 3 Abs. 2f bb
Leitsatz
Die Klausel, nach der kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten besteht, ist intransparent und unwirksam.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 8.5.2013 – IV ZR 174/12
Sachverhalt
Der Kl. ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die auch gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen das AGB-Gesetz gehört. In den von der Bekl., einem Versicherungsunternehmen, verwendeten Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung heißt es in § 3 Abs. 2f bb:
"Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)."
Der Kl. begehrt, der Bekl. die Verwendung dieser Bestimmung zu untersagen.
2 Aus den Gründen:
[8] "… 1. Zu Unrecht hat das BG die hier verwendete sog. “Effektenklausel‘ als wirksam angesehen. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senat VersR 2005, 976 unter II 1c aa, VersR 2008, 816 Rn 15, jeweils m.w.N.). Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem VN die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senat BGHZ 159, 360, 369 f.). Diesen Erfordernissen entspricht die “Effektenklausel‘ nicht. Der durchschnittliche VN kann ihr nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen."
[9] a) Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senat VersR 2005, 976 unter I 1c bb m.w.N.). Diese sind nach st. Rspr. des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senat BGHZ 123, 83, 85 und ständig). AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (Senat VersR 2012, 1149 Rn 21 m.w.N.; st. Rspr.).
[10] Nach diesem Maßstab kann der durchschnittliche VN Gegenstand und Reichweite des Ausschlusses bei der hier in Rede stehenden Klausel nicht erkennen.
[11] aa) Rechtsfehlerhaft ist bereits die Anknüpfung des BG an das Kriterium eines “geschäftsüblichen Fachbegriffs‘. Insoweit legt das BG seiner Beurteilung einen Prüfungsmaßstab zugrunde, der von der st. Rspr. des Senats abweicht.
[12] Danach erfährt der Grundsatz, dass AVB so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss …, nur dann eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die AVB nichts anderes verstehen wollen und der VN hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (st. Rspr.; Senat VersR 2011, 1179 Rn 14; VersR 2009, 216 Rn 13 … ). Alle anderen Fachbegriffe scheiden als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom vorgenannten maßgeblichen Auslegungsgrundsatz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen VN unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen …. Ein solcher VN wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (Senat VersR 2011, 1179 Rn 14 m.w.N.).
[13] bb) Wie auch das BG zutreffend sieht, handelt es sich bei dem Begriff “Effekten‘ nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Eine Le...