BGB § 164
Leitsatz
Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kfz unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grds. die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.
BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 92/12
Sachverhalt
Der Bekl. vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückhielt. Der klagende Gebrauchtwagenhändler entnahm einem Zeitungsinserat, dass das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Er nahm Kontakt mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer auf und wies einen Mitarbeiter an, den Kauf abzuwickeln. Nachdem der Mitarbeiter des Kl. an dem vereinbarten Ort der Verhandlung über den Verkauf niemanden antraf, nahm er telefonisch Kontakt mit dem Verkäufer auf. Dieser bat ihn, sich zu einem Parkplatz zu begeben, an dem sich das Wohnmobil befinde. Auf diesem traf der Mitarbeiter des Kl. zwei von dem Verkäufer beauftragte Personen an. Nach Telefonaten des Mitarbeiters des Kl. mit dem Verkäufer und dem Kl. einigte man sich auf einen Kaufpreis von 9.000 EUR. Der Mitarbeiter des Kl. formulierte handschriftlich einen Kaufvertrag, den er für den Kl. unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des Verkäufers eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Bekl. Der Mitarbeiter des Kl. übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie die auf den Bekl. ausgestellten Fahrzeugpapiere (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt. Wie sich später herausstellte, war der Kraftfahrzeugbrief gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kl., bei dem es die Polizei sicherstellte. Diese gab das Wohnmobil an den Bekl. heraus. LG und BG haben den von dem Kl. geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Wohnmobils verneint. Die vom BG zugelassene Revision blieb erfolglos.
2 Aus den Gründen:
[6] "… 1. Das BG geht zu Recht davon aus, dass die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 BGB) zwischen dem Kl., der durch seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem Namen des Bekl. auftrat und die durch die vor Ort handelnden Personen vertreten wurde, erfolgt ist. Die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kl. scheitert daher nicht daran, dass die vor Ort für den Veräußerer handelnden Personen nicht von dem Bekl. bevollmächtigt waren und dieser das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat."
[7] a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob – aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei – ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urt. v. 3.3.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe – aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird – ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urt. v. 18.1.1988 – II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urt. v. 8.12.2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urt. v. 18.1.1988 – II ZR 304/86, a.a.O.). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 3.3.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urt. v. 7.6.1990 – III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urt. v. 8.12.2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).
[8] b) In Literatur und Rspr. herrschen unterschiedliche Auffassungen vor, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kfz Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremden Namen auftritt. Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist. Zwar verbinde der andere Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde, zunächst keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeugs auswiesen, sei seine Bereitschaft, das Geschäft zu tätigen, jedoch daran geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun habe (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2484; OLG Koblenz NJW-RR 2011, 555 f.; ähnlich OLG Celle MDR 2007, 48 f.; juris-PK-BGB/Gehrlein-Weinland, 6. Aufl., § 164 Rn 29.1.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn 11). Demgegenüber stellt eine andere Ansicht di...