StVG § 2; FeV § 11 Abs. 8 § 23; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4
Leitsatz
1. Wird eine Fahrerlaubnis nach Überprüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers unter Auflagen regelmäßiger Kontrolluntersuchungen und der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung belassen, so sind diese Auflagen als Verwaltungsakte selbstständig anfechtbar.
2. Der Anfechtbarkeit der einer Fahrerlaubnis beigefügten Nebenbestimmung in Form einer Gutachtensanordnung nach § 11 FeV steht § 44a VwGO nicht entgegen.
VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 23.3.2017 – 3 L 287/17.NW
1 Aus den Gründen:
" … Bei den Nebenbestimmungen in dem Bescheid v. 13.4.2016 handelt es sich um Auflagen i.S.v. § 2 Abs. 4 S. 2 StVG und § 23 Abs. 2 S. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften kann die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber, der nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet ist, die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Bei einer der Fahrerlaubnis beigefügten Auflage handelt es sich um eine solche i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (s. § 1 LVwVfG) und damit um einen mit Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG."
Dies gilt auch für die auf § 11 FeV gestützte einer Fahrerlaubnis beigefügte Anordnung, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen.
Zwar ist nach langjähriger Rspr. die selbstständige Anordnung einer Begutachtung nach den §§ 11–14 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde keine selbstständig mit Widerspruch und Klage anfechtbare Verwaltungsmaßnahme. Ihr fehlt es an der für eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO erforderlichen Qualität als Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.5.1994 – 11 B 157/93 – mit Hinweis auf die st. Rspr.; Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13/01; ausführlich zur FeV vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.1.2001 – 19 B 1757/00 und aus der jüngeren Rspr. z.B. OVG HH, Beschl. v. 22.5.2002 – 3 Bs 71/02, BayVGH, Beschl. v. 24.7.2015 – 11 CS 15.1203, VGH BW, Beschl. v. 19.8.2013 – 10 S 1266/13, OVG Schleswig, Beschl. v. 11.4.2014 – 2 MB 11/14, alle juris und m.w.N.).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, aber nicht isoliert, sondern ist als Auflage dem Bescheid der AG v. 13.4.2016, mit dem der ASt. die Fahrerlaubnis belassen wurde, beigefügt. Vorangegangen war ein Verfahren der AG zur Überprüfung der Fahreignung der ASt. Im Rahmen jenes Verfahrens hatte die AG die ASt. aufgefordert, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Nach Vorliegen des geforderten Gutachtens des TÜV S v. 7.3.2016 entschied die AG, der ASt. die Fahrerlaubnis entsprechend den Empfehlungen der Gutachter, die sie als Auflagen der Fahrerlaubnis beifügte, zu belassen.
Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts wie Auflagen ist nach der gefestigten Rspr. des BVerwG aber Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00, BVerwGE 112, 221). Die in dem Bescheid v. 13.4.2016 als Auflage zur Fahrerlaubnis gemachte Gutachtensanordnung ist danach ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Der selbstständigen Anfechtbarkeit der hier streitigen Auflage steht nicht die Ausnahmevorschrift des § 44a VwGO entgegen. Wird eine Fahrerlaubnis mit Auflagen verbunden, durch die dem Begünstigten ein bestimmtes Tun vorgeschrieben wird, so ist dies keine bloße behördliche Verfahrenshandlung, sondern Teil der abschließenden Sachentscheidung, gegen die alle auch sonst gegen eine solche Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können (OVG RP, Urt. v. 29.8.1989 – 7 A 9/89, NJW 1990, 1194, 1195; VGH BW, Beschl. v. 4.7.1996 – 10 S 975/95, NZV 1997, 136) … “
zfs 9/2017, S. 540