Werden in einem Strafverfahren Beweise gegen einen Beschuldigten erhoben, ohne dass zu seinen Gunsten wirkende Verfahrensvorschriften beachtet worden sind oder sollen Beweise unter grobem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze gegen einen Beschuldigten in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ins Feld geführt werden, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen und eine Verurteilung kann dann nicht auf diese Beweise gestützt werden. In bestimmten Fällen ist es aber notwendig, dass der Beschuldigte der Verwertung des Beweises ausdrücklich widerspricht. Da es sich i.d.R. um schwierig zu beantwortende Rechtsfragen handelt, geht die Rechtsprechung hier von einem Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO aus.

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