" … II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg."
Die mit Schriftsatz v. 15.12.2016 innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des ASt. im Schriftsatz v. 18.1.2017 keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Vielmehr kann dem Eilrechtsschutzbegehren des ASt. auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens nicht entsprochen werden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die §§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2 FeV. Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4 – im Umfange ihrer Berechtigung Kfz im Inland führen. Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt aber gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV nicht, wenn die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis erworben wurde, nachdem die frühere Fahrerlaubnis in Deutschland durch ein Gericht vorläufig oder rechtskräftig oder von einer Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen worden war. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 28 Abs. 4 S. 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Die dargelegten Voraussetzungen für die Feststellung der Inlandsungültigkeit des britischen Führerscheins des ASt. sind fallbezogen erfüllt, weil diesem die deutsche Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des AG Merzig v. 22.7.2014 entzogen worden ist.
Allerdings ist die Regelung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV offensichtlich europarechtswidrig und damit nicht anwendbar, soweit sie den auf Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates v. 29.7.1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates v. 2.6.1997 (ABl Nr. L 150 S. 41) gestützten Entscheidungen des EuGH v. 29.4.2004 – Rs. C-476/01, Kapper – [zfs 2004, 287 =] Slg. 2004, I-5205, 5225 sowie v. 6.4.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter – [zfs 2006, 416 =] Slg. 2006, I-49 entgegensteht, an denen der EuGH auch in seiner unter der neugefassten Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 (ABl Nr. L 403 S. 18) ergangenen Entscheidung v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – [zfs 2012, 351] festgehalten hat. Danach ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kfz aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Nach dieser Rspr. des EuGH muss eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte neue Fahrerlaubnis grundsätzlich im Inland anerkannt werden. Dies gilt jedoch nicht bei der bloßen Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, im Inland entzogene Fahrerlaubnis. Denn die genannten Führerscheinrichtlinien dienen gerade dazu, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kfz weitergehend zu harmonisieren. Es liegt daher auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der die in Art. 7 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Eignungsüberprüfung vorausgegangen ist. Insoweit hat der EuGH in den bereits genannten Entscheidungen und in den Urt. v. 26.6.2008 – Rs. C-329/06 und 343/06 [zfs 2008, 473] sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06 [zfs 2008, 362] – eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Anerkennungspflicht im Falle der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht, bei der es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Demgegenüber vermittelt die in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Inland. Denn Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG setzt – inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG – gerade die Gültigkeit des zum Umtausch gestellten Führerscheins voraus. Der Geltungsbereich der im Wege des Umtauschs erlangten Fahrerlaubnis knüpft mithin an die Gültigkeit der umzutauschenden Fahrerlaubnis an und setzt auf dieser auf. Dem entspricht auch die Regelung in Art. 11 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach es Sache des umtauschenden Mitgliedstaates ist zu prüfen, für welche Fahrz...