FeV §§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 1; Richtlinie 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1
Leitsatz
Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Fahrerlaubnis vermittelt keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet.
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.3.2017 – 1 B 357/16
Sachverhalt
Dem ASt., der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurde seine im Jahre 1996 in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 3, 4 und 5 durch Strafurt. des AG Trier v. 14.11.2001 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (infolge Trunkenheit) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (BAK 1,59 ‰) entzogen. Seine 2002 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen A1, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, L, M und T verlor er wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt (BAK 1,25 ‰) durch Strafurt. des AG Saarbrücken v. 20.6.2005. Die am 5.3.2007 erneut erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, M, L und T/S (Fahrerlaubnis-/Führerschein-Nr. L … ) wurde wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und uner laubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,42 ‰) durch Strafbefehl des AG Merzig v. 22.7.2014, rechtskräftig seit dem 20.8.2014, entzogen. Gleichzeitig setzte das Gericht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Monaten (bis 21.12.2014) fest. Den in der Folgezeit gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der ASt. im Dezember 2014 wieder zurück.
Am 14.4.2016 erhielt der ASt. in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein. Ausweislich der Auskunft aus Resper ist als Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, B1, BE, F, K und P der 5.3.2007 und für die Klassen AM und Q der 14.4.2016 angegeben. Die Fahrerlaubnis ist für alle Klassen mit einer Gültigkeit bis 12.6.2022 versehen. Unter der Spalte Zusatzangaben ist hinsichtlich der Klassen A, B und BE der Code "70" vermerkt. In dem vom ASt. ausgefüllten und von ihm in Fotokopie vorgelegten Verwaltungsantrag v. 9.9.2015 ist ein Wohnsitz in London angegeben. Zudem ist auf der ersten Seite ein handschriftlich ausgefüllter Vermerk über eine in Deutschland unter der Nr. L … ausgestellte Erlaubnis v. 5.3.2007 für die Klassen A, B und C angebracht.
Als der AG hiervon Kenntnis erlangte, stellte er mit Bescheid v. 7.9.2016, zugestellt am 13.9.2016, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV i.V.m. § 28 Abs. 4 S. 2 FeV fest, dass der ASt. kein Recht besitze, mit seiner britischen Fahrerlaubnis v. 14.4.2016 in Deutschland Kfz zu führen. Zugleich wurde der ASt. unter Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins aufgefordert, den britischen Führerschein zwecks Eintragung der Ungültigkeit innerhalb einer Woche vorzulegen.
Den Antrag des ASt., die aufschiebende Wirkung seines am 21.9.2016 eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das VG des Saarlandes durch den angefochtenen Beschl. [v. 11.11.2016 – 5 L 1601/16] mit der Begründung ab, dass der AG die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet habe und die im Bescheid v. 7.9.2016 ausgesprochenen Verfügungen offensichtlich rechtmäßig seien, mithin der Widerspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg habe.
Gegen diese am 15.11.2016 zugestellte Entscheidung hat der ASt. am 24.11.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 15.12.2016 begründet.
2 Aus den Gründen:
" … II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg."
Die mit Schriftsatz v. 15.12.2016 innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des ASt. im Schriftsatz v. 18.1.2017 keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Vielmehr kann dem Eilrechtsschutzbegehren des ASt. auch nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens nicht entsprochen werden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind die §§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2 FeV. Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4 – im Umfange ihrer Berechtigung Kfz im Inland führen. Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt aber gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV nicht, wenn die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis erworben wurde, nachdem die frühere Fahrerlaubnis in Deutschland durch ein Gericht vorläufig oder rechtskräftig oder von einer Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen worden war. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 28 Abs. 4 S. 2 FeV einen feststellenden...