[8] "… 1. Die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) ist durch das unvollständige und insb. ohne Unterschrift eingegangene Telefax nicht gewahrt worden. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das BG sei pflichtwidrig nicht allen aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkten dafür nachgegangen, dass die Berufungsbegründungsschrift doch rechtzeitig in einem für die Zulässigkeit hinreichenden Umfang eingegangen sein könnte."
[9] Nach der Rspr. des BGH muss das BG zwar alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte für einen möglichen rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittel(begründungs)schrift prüfen und würdigen (BGH, Beschl. v. 19.4.1994 – VI ZB 3/94, NJW 1994, 1881, 1882). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat das BG aber nicht versäumt, alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen. In ihrem seinerzeit nicht nur hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist die Bekl. selbst von einer Versäumung der Begründungsfrist ausgegangen. Die Fehlerzeilen auf dem Faxausdruck des Empfangsgeräts (“Verbindungsende während der Übertragung (Abbruch durch Gegenstelle)‘), der Umstand, dass der von der Bekl. vorgelegte Sendebericht jedenfalls nur vier (statt fünf) Seiten aufführt und den Vermerk “* Bisher gesendet: Seiten 1‘ enthält, deuten darauf hin, dass das Fax vom Sendegerät ungeachtet des als “korrekt‘ ausgewiesenen Ergebnisses tatsächlich nicht vollständig gesendet worden ist. Dies korrespondiert damit, dass auch nur der Ausdruck einer Seite des Begründungsschriftsatzes zur Geschäftsstelle gelangt ist. Das BG hatte unter diesen Umständen keinen Anlass, zu überprüfen, ob weitere Seiten der Berufungsbegründung als elektronische Signale auf dem Empfangsgerät des Gerichts eingegangen sein könnten.
[10] 2. Der Bekl. ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden. Sie war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
[11] a) Das BG hat angenommen, dass die Prozessbevollmächtigte der Bekl. nach deren Vorbringen keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen hat. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
[12] b) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer für das Versäumnis mitursächlichen Pflichtverletzung des Gerichts. Das BG war nicht verpflichtet, die Bekl. am folgenden Tag auf die Unvollständigkeit des am Vortag eingegangenen Telefaxes hinzuweisen.
[13] aa) Im Rahmen der dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Prozessparteien auf ein faires Verfahren korrespondierenden Fürsorgepflicht des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99, 114 ff.) ist dieses grds. nicht dazu verpflichtet, am letzten Tag einer Frist zu prüfen, ob ein am Vortag eingegangener Schriftsatz for melle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (BGH, Beschl. v. 16.3.2015 – NotS (Brfg) 7/14, WM 2015, 900 Rn 14 ebenfalls zu einem unvollständig eingegangenen Telefax).
[14] bb) Zu einem sofortigen Hinweis ist das BG im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund des von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten besonderen Umstandes verpflichtet gewesen, dass die Geschäftsstelle des BG die Unvollständigkeit ausweislich des Vermerks “Fax unvollst. z. Fr. (Orig.?)‘ vom 25.11.2014 am letzten Tag der Frist tatsächlich bemerkt hat.
[15] (1) Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird: Mit einer solchen Hinweispflicht würde den Parteien die Verantwortung für die Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen, was die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannte (BVerfG, Beschl. v. 3.1.2001 – 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343). Dies schließt es zwar nicht notwendigerweise aus, in ähnlichen Situationen von dem zuständigen Gericht sofortige Maßnahmen zu verlangen. Auch insoweit darf sich aber die Bestimmung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse des Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BVerfG NJW 2001, 1343 [BVerfG 3.1.2001 – 1 BvR 2147/00]).
[16] (2) Die danach gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen fällt für den Fall einer am letzten Tag der Frist von der Geschäftsstelle des Gerichts bemerkten Unvollständigkeit eines am Vortag durch Telefax eingegangenen Schriftsatzes zu Lasten der Partei aus. Die Unvollständigkeit eines durch Telefax übermittelten Schriftsatz...