Sowohl das BVerfG wie auch der BGH betonen, dass die Aufklärung der gesundheitsbezogenen Daten im Rahmen einer kooperativen Regulierung erfolgen soll und insoweit dem Grundsatz von Treu und Glauben eine besondere Bedeutung zukommt. Dabei ist auch zu beachten, dass gerade im Bereich der Personenversicherung der VR über eine besondere Sachkenntnis verfügt, während die Obliegenheiten dem VN lediglich auferlegen, auf Anfragen des VR wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten. Der vom BGH angeführte gestufte Dialog wird wie dargelegt im Regelfall durch den VR zu eröffnen sein. Insoweit erfolgt dann bereits eine erste mögliche Weichenstellung: Der VR hat insoweit das Vorschlagsrecht gegenüber dem VN und kann ihn zugleich auf folgende Wahl hinweisen:
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Durchführung des gestuften Dialogs oder |
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umfassende Schweigepflichtsentbindungserklärung zur Verfahrensbeschleunigung. |
Dabei muss der VR auch eine umfassende Belehrung gegenüber dem betroffenen VN im Hinblick auf diesen beiden Alternativen vornehmen.
Entscheidet der VN sich für den abgestuften Dialog, hat er ferner ein Wahlrecht, ob er eine Ermächtigung zur Abfrage durch den VR erteilt oder aber die abgefragten Informationen und die damit verbundenen Belege selber beibringt. Im Rahmen eines gestuften Dialogs kann der VR auf der ersten Stufe Auskunft über die Informationen begehren, die ihm einen ersten Überblick bieten. Dies einschließlich aller Umstände, die eine Prüfung der Anzeigepflicht des VN vor Abschluss des Versicherungsvertrags betreffen. Der BGH selber schlägt insoweit vor, in einem ersten Schritt bei der Krankenversicherung eine Abfrage vorzunehmen, ob und über welchen Zeitraum Daten zu Behandlungen oder Untersuchungen erfasst sind, wobei sich diese erste Auskunft auf einen Überblick beschränkt. Die Details zu einer entsprechenden Behandlung wären hier insoweit noch nicht bekanntzugeben, da sie den Bereich besonderer personenbezogener sensibler Daten betreffen. Weitere Auskünfte hierzu würden dann erst auf der zweiten Stufe mit einer weiteren Schweigepflichtentbindungserklärung erfolgen, nachdem im Rahmen des ersten Überblicks durch den VR entschieden worden ist, welche erfolgten Behandlungen im Detail noch weiter zu überprüfen sind. Dem VR steht insoweit der anerkannte weitere Beurteilungsspielraum zu.
Die besondere Schwierigkeit dürfte bei einer Abfrage gegenüber der Krankenversicherung/Krankenkasse allerdings darin liegen, dass diese dazu tendieren, nicht nur die Behandlungen im groben Überblick, sondern gegebenenfalls auch schon mit den einzelnen Details näher anzugeben. Es wäre also sicherzustellen, dass hier nur eine grobe Abfrage der jeweiligen Behandlung und der Nennung der betroffenen Ärzte und Institutionen erfolgt. Ob zu dieser Vorabinformation auch zumindest die Nennung der Behandlung als "Schlagwort" gehören darf, bleibt abzuwarten. Sinnvoll erscheint dies jedenfalls, damit der VR zügig entscheiden kann, welche Behandlungsunterlagen aus welchem Behandlungszeitraum noch weiter angefordert werden sollen.