Zu beachten ist ferner, dass der VR im Bereich der Personenversicherung, soweit es um Anzeigepflichtverletzungen vor Abschluss des Versicherungsvertrags geht, für die Ausübung bestimmter Rechte an die Wahrung von Fristen gebunden ist. Hierzu gehören insbesondere die Frist des § 21 Abs. 1 VVG für einen Rücktritt, eine Kündigung oder eine Vertragsanpassung von einem Monat und die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB für den Fall der Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung.
Hieran schließt sich die Prüfung an, wie weit die Kenntnis des VR von einer möglichen Anzeigepflichtverletzung reicht, um diese Fristen auszulösen. Genügt es beispielsweise, dass dem VR schon eine verschwiegene Behandlung bekannt wird, ohne dass er dazu die konkreten Details im Rahmen des abgestuften Dialogs weiter erfragt und unter Umständen insoweit noch gar nicht sicher aufgeklärt hat, ob der VN insoweit überhaupt schuldhaft oder gar arglistig gehandelt hat? Überzeugender Weise dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass die bekanntgewordenen Tatsachen auch eine sichere Beurteilung des VR im Hinblick auf das für die Ausübung eines Gestaltungs- oder Anfechtungsrechtes erforderliche Verschulden des VN ermöglichen müssen. Im Bereich des Beginns der Anfechtungsfrist des § 124 VVG hat der BGH auch schon darauf hingewiesen, dass diese erst beginnt, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung einschließlich aller notwendigen subjektiven Merkmale als solche erkennt und insbesondere auch die subjektive Arglist des Vertragspartners sicher beurteilt werden kann. Dies muss erst recht dann gelten, wenn dem VR aufgrund des gestuften Dialoges die notwendigen Informationen jeweils auch nur in abgestuften "Portionen" zur Verfügung gestellt werden.
Insoweit ist auch immer zu beachten, dass den VN bei einer feststehenden falschen oder unvollständigen Auskunft und den damit verbundenen Vorwurf eines arglistigen Verhaltens eine sekundäre Darlegungslast trifft. Bei der Prüfung des Fristbeginns ist daher dem VR ggf. auch ein weiterer Zeitraum aufgrund der Untersuchung der Umstände und der Einholung einer möglichen Stellungnahme des VN zuzubilligen. Kommt der VN seiner sekundären Darlegungslast nicht nach und sprechen ansonsten alle Umstände dafür, dass eine Arglist zu bejahen ist, dürfte eine ausreichend sichere Beurteilungsgrundlage gegeben sein und dem VR im Übrigen auch ein Anfechtungsrecht zustehen.