[11] "… II. Das BG hat das Leistungsbegehren nur für den oben genannten Zeitraum als begründet erachtet. Nach den bindenden Feststellungen des LG sei die Kl. ab dem 6.1.2011 bis zum 20.12.2011 i.S.v. Nr. 1.1.1 BB-BUZ im maßgeblichen Beruf der Verkäuferin berufsunfähig gewesen."
[12] Die Leistungspflicht der Bekl. habe durch ihre Mitteilung über die Einstellung der Versicherungsleistungen v. 11.7.2012 gem. Nr. 4.1.5 S. 4 BB-BUZ, § 174 Abs. 2 VVG mit Wirkung zum Ablauf des dritten Monats nach ihrem Zugang, mithin zum Ende Oktober 2012 geendet.
[13] Ansprüche der Kl. für den Zeitraum Januar bis Oktober 2012 entfielen nicht auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Darauf könne sich die Bekl. nach Treu und Glauben nicht berufen. Sie habe sich nur auf der Grundlage eines Nachprüfungsverfahrens von ihrer Leistungspflicht befreien können. Sie könne nicht geltend machen, dass sie gem. Nr. 2.5.3 bis 2.5.5 BB-BUZ oder nach § 173 Abs. 2 VVG ein befristetes Anerkenntnis hätte aussprechen können.
[14] III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO).
[15] 1. Das BG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, “soweit der Kl. ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung von Januar bis Oktober 2012 unter Versagung einer Befristungsbefugnis der Bekl. zugesprochen worden ist‘. Dieser Zulassungsgrund ist indes nicht gegeben. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr, ob und inwieweit Vereinbarungen über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zeitlich befristet werden können.
[16] a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es den Parteien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht verwehrt ist, die Leistungspflicht im Rahmen der Schranken des allgemeinen Zivilrechts einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus ist der VR wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des VN auszunutzen. Die Berufsunfähigkeitsrente hat für diesen häufig existenzielle Bedeutung. Die dem VR geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen VN nur schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Nur so ist der VN in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der nach den Versicherungsbedingungen berechtigten oder von ihm für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will. Wann einem VR eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungsposition vorgeworfen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab (Senat VersR 2007, 633 Rn 13; VersR 2004, 96 unter II 1 b).
[17] b) Wie das BG richtig gesehen hat, sind individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages über die sachliche oder zeitliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des VR auch nach neuem Recht grds. zulässig. … Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 175 VVG von den Regelungen des § 173 VVG nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden darf. Das steht individuellen Vereinbarungen, welche die Leistungspflicht sachlich oder zeitlich näher regeln, nicht entgegen. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. In der Gesetzesbegründung zu § 175 VVG heißt es, die Regelung schließe nicht aus, “dass die Vertragsparteien nach einem Versicherungsfall, also nach der Anzeige der Berufsunfähigkeit, Vereinbarungen darüber treffen, welche Leistungen der VR zu erbringen hat‘. Deshalb bleibe es “z.B. möglich, dass die Vertragsparteien im Streitfall einen Vergleich über die Höhe und über die Dauer der Leistungen schließen‘ (BT-Drucks 16/3945 S. 106 re. Sp. unten, S. 107 li. Sp. oben). Ebenso wie unter der Geltung des früheren Rechts stoßen solche Vereinbarungen auf Grenzen, die namentlich durch den Grundsatz von Treu und Glauben zu ziehen sind. … Dass hierzu abweichende Auffassungen in Rspr. und/oder Literatur vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Mit Blick darauf erfordert entgegen der Auffassung des BG auch die Fortbildung des Rechts nicht allein wegen in der Rechtspraxis auftretender vergleichbarer Streitfälle eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
[18] 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Auffassung des BG, der Bekl. sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung der Leistungszusage in der Vereinbarung vom Oktober 2011 zu berufen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[19] a) Bei Vereinbarungen der in Rede stehenden Art ist ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben rege...