[13] "… II. … Zwar hat das BG zutreffend und im Revisionsverfahren nicht angegriffen dem Kl. aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichteten Willenserklärung einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. insgesamt 386,58 EUR zugesprochen, der sich aus der nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis einschließlich 12.6.2014 geltenden Fassung der Bestimmungen in §§ 312d Abs. 1 S. 1, 312b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB (nachfolgend jeweils: a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB ergibt."
[14] Dagegen hat es auf der Grundlage unzureichender tatsächlicher Feststellungen und damit rechtsfehlerhaft angenommen, der Bekl. stehe eine aufrechenbare Gegenforderung auf Wertersatz nach der gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, bis einschließlich 12.6.2014 geltenden Fassung der Vorschrift des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB (nachfolgend: a.F.) zu. Dabei hat es zwar entgegen der Auffassung der Revision des Kl. rechtsfehlerfrei das Vorliegen der nach § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. für das Entstehen eines Wertersatzanspruchs notwendigen Voraussetzungen, also eine Verschlechterung des Katalysators bejaht, die auf einen über eine Prüfung der Kaufsache hinausgehenden Gebrauch zurückzuführen ist. Jedoch fehlen – was die Revision allerdings nicht rügt, aber von Amts wegen zu beachten ist – tatsächliche Feststellungen zu einer weiter erforderlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich dazu, ob der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge eines möglichen Wertersatzanspruches hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a.F.) beziehungsweise ein solcher Hinweis nachträglich erfolgt ist (§ 357 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.).
[15] Weiter hat das BG – was die Anschlussrevision der Bekl. zu Recht rügt – bei der Bemessung eines (möglichen) Wertersatzanspruchs rechtsfehlerhaft den Gewinnanteil der Bekl. i.H.v. 29,58 EUR abgesetzt.
[16] 1. Das BG hat das Vorliegen der in § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. für einen Anspruch der Bekl. auf Wertersatz erforderlichen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht.
[17] a) Der Einbau des Katalysators in das Fahrzeug des Kl. und sein anschließender Gebrauch im Rahmen einer kurzen Probefahrt gingen – anders als die Revision des Kl. meint – über eine nach § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. gestattete bloße Prüfung seiner Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinaus und führten unstreitig zu einer Verschlechterung der Kaufsache in Form von deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren.
[18] aa) Der Verbraucher soll nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Kaufsache zwar nicht nur in Augenschein nehmen, sondern darüber hinaus einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen können, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen. Dies entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der erklärten Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 17/5097, 15 [zum Nutzungswertersatz nach § 312e BGB a.F.], 17 [zu § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F.]). Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge anerkannt, dass eine Prüfung der Ware auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise in bestimmten Fällen über eine Inaugenscheinnahme hinaus auch eine Ingebrauchnahme erfordern kann (BT-Drucks 17/5097, 17 [zu § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F.] sowie 15 [zu § 312e BGB a.F.]; vgl. hierzu auch Senat BGHZ 187, 268 = NJW 2011, 56, Rn 22 [zur Vorgängerfassung]).
[19] bb) Mit der Neufassung des § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F., bei der u.a. die in der – bereits mit der Schuldrechtsreform eingeführten und bis zum 10.6.2010 geltenden – früheren Fassung des § 357 Abs. 3 BGB verwendete Formulierung “Prüfung der Sache‘ durch die Wendung “Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise‘ der Sache ersetzt wurde, wollte der Gesetzgeber die dem Verbraucher bisher eingeräumten Prüfungsmöglichkeiten nicht erweitern, sondern lediglich in Umsetzung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union erreichen, dass die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung einer Sache auf einen für die Prüfung der Sache nicht erforderlichen Umstand zurückzuführen ist, auf den Unternehmer verlagert wird (BT-Drucks 17/5097, 17).
[20] (1) Daher kommt den in der Gesetzesbegründung zu der mit der Schuldrechtsreform eingeführten Fassung des § 357 Abs. 3 BGB zur Veranschaulichung angeführten Beispielen nach wie vor Bedeutung für die Abgrenzung einer gestatteten Prüfungsmaßnahme von einer übermäßigen Nutzung zu. Danach soll der Verbraucher beispielsweise nicht für den Wertverlust aufkommen müssen, den etwa ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und Durchblättern erfährt, oder der bei einem Kfz durch das Ausprobi...