[5] "… II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO). Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu. …"
[7] Die Revision zeigt nicht auf, dass über die Auslegung der hier von der Bekl. verwendeten Klausel in Rspr. und/oder Schrifttum unterschiedliche Auffassungen bestünden. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Aus diesen Gründen kommt die Zulassung der Revision auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. in Betracht.
[8] a) Der Senat hat bereits mit Urt. v. 18.12.1985 entschieden, die Regelung in dem dort vereinbarten § 14 Abs. 1 MB/KT 78, der VR könne das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, verstoße nicht gegen § 9 AGB-Gesetz (VersR 1986, 257). Er hat hierzu darauf abgestellt, es könne dem privaten Krankenversicherer nicht verwehrt werden, dass er sich ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedinge. Dieses dürfe allerdings nicht so ausgestaltet werden, dass dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung gefährdet werde. Eine solche Gefährdung liege aber dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des VR auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt werde. Es handele sich dabei um eine Art Probezeit.
[9] Entsprechendes gilt für die hier vereinbarte inhaltsgleiche Regelung in § 14 Abs. 1 AVB. Das Gesetz selbst lässt eine derartige Kündigung ausdrücklich zu. Gem. § 206 Abs. 1 S. 4 VVG kann eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, vom VR in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Bekl. konnte das Versicherungsverhältnis mithin, was die Revision auch hinnimmt, mit Wirkung zum 31.12.2014 ordentlich kündigen.
[10] b) Mit dieser Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet gem. § 7 S. 1 AVB auch für schwebende Versicherungsfälle der Versicherungsschutz. Kündigt der VR – wie hier – das Versicherungsverhältnis gem. § 14 Abs. 1 AVB, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30. Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 S. 2 AVB), hier zum 30.1.2015. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 7 S. 2 AVB wirksam. Er hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand (so die heute einhellige Auffassung, vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 166, 167, Revision nicht angenommen … ).
[11] aa) § 7 S. 2 AVB stellt zunächst keine unangemessene Benachteiligung des VN gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Eine wesentliche Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Gesetz kein Leitbild dazu enthält, dass ein schwebender bzw. gedehnter Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung immer dazu führen muss, dass der VR über das Ende des Versicherungsverhältnisses hinaus bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig bleibt (vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 166 … ). § 192 Abs. 5 VVG bestimmt lediglich, dass der VR bei der Krankentagegeldversicherung verpflichtet ist, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Regelungen über Dauer und Ende der Leistungspflicht bei einem beendeten Versicherungsverhältnis enthält das Gesetz nicht.
[12] Entgegen der Auffassung der Revision kann auch auf § 21 Abs. 2 S. 1 und § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG nicht als gesetzliches Leitbild zurückgegriffen werden. Sie regeln lediglich die Fälle, in denen der VR entweder wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht des VN gem. § 19 VVG zum Rücktritt berechtigt oder wegen einer Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 VVG leistungsfrei ist. Für diese Fälle bestimmt das Gesetz, dass der VR zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht oder die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des VR war. Um derartige Fallkonstellationen geht es hier nicht. Vielmehr ist allein die Frage zu beantworten, ob der VR, der sich innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss gem. § 14 Abs. 1 AVB berechtigt durch ordentliche Kündigung vom Versicherungsverhältnis löst, zu weiteren Leistungen bei einem schwebenden bzw. gedehnten Versicherungsfall auch dann verpflichtet bleibt, wenn der Vertrag wirksam beendet ist. … Dies wird in § 7 AVB ohne Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild dahin beantwortet, dass der VN in diesem Fall Versicherungsschutz nur noch bis zum 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erhält.
[13] bb) § 7 S. 2 AVB verstößt ferner nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hiernach sind Bestimmungen in AGB im Zweifel als unangemessene Benachtei...