[5] "… Nach Auffassung des BG ist der Anspruch des Kl. auf restliche Nutzungsausfallentschädigung mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt. Bei Beantragung des Mahnbescheids sei die Verjährung bereits eingetreten gewesen. Die im Verlauf des Jahres 2011 geführten und abgeschlossenen Verhandlungen hätten die Verjährung nicht gehemmt, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen habe. Anderenfalls würde der Hemmungszeitraum “doppelt‘ berücksichtigt, da die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres begonnen habe. Dies führe nicht zu einer unbilligen Schlechterstellung des Gläubigers. Gesetzeszweck sei nicht, die Verjährungsfrist in jedem Fall um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Parteien miteinander verhandelt hätten. Begännen die Parteien vor dem Lauf der Verjährungsfrist mit Verhandlungen, seien sie bereits hinreichend dadurch geschützt, dass die Verjährung gehemmt werde, falls die Verhandlungen über den Beginn der Verjährungsfrist hinaus andauerten. Daraus ergebe sich kein Anreiz, mit Verhandlungen zuzuwarten."
[6] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Bekl. ist berechtigt, die Leistung auf den vom Kl. geltend gemachten Direktanspruch (§ 115 Abs. 1 VVG) wegen Verjährung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Insb. hat das BG zutreffend angenommen, dass ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein kann.
[7] 1. Der Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Beschädigung des Kfz unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2011 begann (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 14 StVG, § 115 Abs. 2 S. 1 und 2 VVG; vgl. zur Fälligkeit Senat BGHZ 178, 338 Rn 9 f.).
[8] 2. Die den Erwägungen des BG zugrunde liegende Wertung, dass nach Verjährungsbeginn kein Hemmungstatbestand erfüllt war, wird von den getroffenen Feststellungen getragen.
[9] a) Nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, der die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer betrifft (vgl. Senat VersR 1985, 1141; BGHZ 152, 298, 301 jeweils zu § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.), endet die Hemmung der Verjährung nach Anmeldung des Anspruchs des Dritten bei dem VR zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des VR dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Daraus muss eindeutig der Entschluss hervorgehen, sich zu den angemeldeten Ansprüchen erschöpfend und endgültig zu erklären (vgl. Senat, zfs 2017, 511 [in diesem Heft]; NJW-RR 1991, 470, 471 f. zu § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.; … ). Dies ist etwa der Fall, wenn bestimmte Positionen anerkannt und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen werden (vgl. Schneider, in: MüKo/VVG, 2. Aufl., § 115 VVG Rn 36 m.w.N.).
[10] Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben der Bekl. v. 22.9.2011 durch den Hinweis, dass der Sachschaden aus ihrer Sicht abschließend reguliert sei.
[11] b) Ob § 203 S. 1 BGB, wonach bei schwebenden Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, im Streitfall zur Anwendung kommt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls läge im Schreiben der Bekl. v. 22.9.2011 ein Abbruch der Verhandlungen.
[12] 3. Entgegen der Auffassung der Revision wird nach § 209 BGB ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGHZ 182, 76 Rn 9, 13 ff. … ).
[13] a) Für diese Auslegung spricht der Wortlaut der Hemmungsvorschriften. Die Formulierung “Verjährung gehemmt‘ in § 209 BGB und den einzelnen Hemmungstatbeständen legt nahe, dass die Verjährung bereits laufen muss. Nach dem Sprachverständnis kann eine Frist nur angehalten werden, wenn sie schon zu laufen begonnen hat. …
[14] b) Von der Revision befürchtete Wertungswidersprüche ergeben sich daraus nicht. Zwar kann es vorkommen, dass sich ein Hemmungstatbestand nur auf die Verjährungshöchstfrist (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB), nicht dagegen auf die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) auswirkt. Weiter können bei einheitlichen Verhandlungen über verschiedene Ansprüche nur einzelne von ihnen gehemmt werden, wenn nur deren Verjährung bereits begonnen hat (vgl. § 199 f. BGB). Dies ist jedoch Konsequenz der gesetzgeberischen Grundentscheidung, neben der Verjährungsdauer auch den Verjährungsbeginn unterschiedlich zu regeln.
[15] Im Gegenteil führt die von der Revision vertretene Auffassung, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, zu einem Wertungswiderspruch. Denn die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährung erst zum Ende des Jahres beginnt, wirkt bereits wie eine “Anlaufhemmung‘ (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB [2014], § 209 BGB Rn 9). Schon deshalb ist hinsichtlic...