"… [11] II. (…) Dem Kl. steht ein Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten i.H.v. 551,42 EUR zu, §§ 7 I, 18 I StVG, § 115 I Nr. 1 VVG. Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten sind nicht als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen."
[12] 1. Der Kl. kann sich im Rahmen des von ihm geltend gemachten Freistellungsanspruchs nicht darauf berufen, dass die Bekl. als Schädiger den Streit über die Höhe der Mietkosten mit dem Mietwagenunternehmen führen müssten. Seine Auffassung, nach der der Freistellungsanspruch auch die Pflicht des Schädigers zur Abwehr unbegründeter Ansprüche beinhaltet, trifft auf den streitgegenständlichen Freistellungsanspruch des Kl. nicht zu. Der Kl. argumentiert, dass ihn das Mietwagenunternehmen darauf hätte hinweisen müssen, dass es höhere Mietwagenkosten verlange, als er als Geschädigter nach der Rechtsprechung ersetzt verlangen könne. Ihn als Geschädigten treffe anderenfalls ein unzumutbares Kostenrisiko. Der Kl. muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass der von ihm geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht den Inhalt hat, der gem. § 257 BGB einem Befreiungsanspruch bei einem Ersatz von Aufwendungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen regelmäßig zukommen dürfte und der auch den Anspruch auf Befreiung von einer einredebehafteten Verbindlichkeit enthält (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, § 257 Rn 3). Denn der Kl. hat gegen die Bekl. keinen vertraglichen Anspruch, sondern einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz, der nur zu einem Befreiungsanspruch wegen berechtigterweise eingegangenen Verbindlichkeiten führt. Das für den Geschädigten nach § 249 BGB bestehende Risiko, dass er nur den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2013, 1149 = NZV 2013, 282; NJW 2013, 1539 = NZV 2013, 233; Senat NJOZ 2015, 1675), und das ihn bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderungen trifft, kann er nicht dadurch auf den Schädiger verlagern, dass er statt eines Zahlungsanspruchs einen Anspruch auf Freistellung geltend macht. Inhalt des vom Kl. geltend gemachten Freistellungsanspruchs ist daher nur das Recht, die Freistellung von der Belastung mit einer dem Grund und der Höhe nach ersatzfähigen Verbindlichkeit zu verlangen.
[13] 2. Der Kl. kann die Erstattung von Mietwagenkosten in dem tenorierten Umfang verlangen. Diese stellen den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand i.S.v. § 249 II 1 BGB dar.
[14] a) Grds. darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grds. nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH NJW 2006, 1506 = NZV 2006, 363; NJW 2009, 58 = NZV 2009, 24; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 2016, § 249 BGB Rn 187 ff. m.w.N.).
[15] Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH NJW 2013, 1539 = NZV 2013, 233 m.w.N.; Senat NJOZ 2015, 1675).
[16] Es ist Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grds. der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH NJW 2009, 58 = NZV 2009, 24).
[17] b) Hier hat der Kl. keinerlei Bemühungen auf sich genommen, sich bei Konkurrenzunternehmen in K. nach den verlangten Mietpreisen zu erkundigen. Jedenfalls ist solches weder da...