1) Steht dem Unfallgeschädigten wegen des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeuges und der Miete eines Ersatzfahrzeuges ein Anspruch auf den Ersatz der Mietwagenkosten dem Grunde nach zu, muss der Geschädigte aus den im örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen den günstigsten Tarif auswählen (vgl. BGH zfs 2008, 383 m.w.N.). Den ersatzfähigen Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten kann er im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten trotz für ihn zumutbarer Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, oder betriebswirtschaftlich vertretbare Überlegungen die Überschreitung rechtfertigen (vgl. Fricke VersR 2011, 906 ff.). Die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten bei der Miete eines Ersatzfahrzeuges geht soweit, dass er gehalten ist, ein ihm von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot zum Sondertarif in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH zfs 2019, 320 m. Anm. Schlegelmilch).
Der damit dem Geschädigten vor Miete des Ersatzfahrzeuges auferlegte Preisvergleich ist in der bedeutsamen Fallkonstellation dann entbehrlich, wenn die Notwendigkeit einer sofortigen Weiterfahrt besteht (vgl. BGH zfs 2008, 326).
2) Die als Hilfsmittel für die zur Abgeltung der Mietwagen-Kosten erforderliche Anknüpfung an den Normaltarif zur Verfügung stehende Schwacke-Liste und die Fraunhofer-Tabelle haben in einen nach wie vor heftigen Streit über die Berechtigung der einen wie der anderen Methode geführt. Das rührte nicht daher, dass die Heranziehung von Tabellen zu beanstanden sei. Vielmehr hatte der BGH wiederholt die hilfreiche und arbeitserleichternde Nutzung von Tabellen auf diesem Gebiet betont, jedenfalls Zweifel an der methodischen Zulässigkeit nicht gesehen (vgl. BGH VersR 2013, 330; BGH DAR 2011, 462; BGH DAR 2011, 459; Freymann/Vogelgesang zfs 2014, 544). In der Auseinandersetzung über die Vorzugswürdigkeit und die Beanstandungen beider Tabellenwerke wurden Aufstellungsmängel angenommen und hieraus Zweifel an der Brauchbarkeit beider abgeleitet (vgl. Diehl zfs 2014, 621 f.). Eine Bitte um Beseitigung der von den Kritikern angenommenen Mängel der Tabellenwerke ist erfolglos geblieben (vgl. Riedmeyer zfs 2010, 70).
Nicht zu verkennen war, dass der BGH die Widersprüche der Ergebnisse der Marktspiegel von Schwacke und Fraunhofer mit der Erwägung für weniger bedeutsam hielt, es handele sich bei den Listen "nur" um eine Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO, die ggf. durch Zu- und Abschläge zu ergänzen und zu korrigieren sei (vgl. BGH zfs 2011, 441; BGH NJW 2013, 1539). Das zeigte zum einen, dass der BGH die Tabellenwerke nicht als unmittelbar subsumtionsfähige und unveränderbare Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs einschätzte, was wegen der unterschiedlichen Höhe der ermittelten Zahlen nicht vertretbar gewesen wäre.
Zum anderen war die von dem BGH gezeigte "vornehme Zurückhaltung" (Scholten DAR 2014, 72) bei der Überprüfung der Methoden zur Ermittlung des Normalpreises denkbar ungeeignet zur Voraussage des Ergebnisses der Schätzung und ließ recht unterschiedliche "Mischformen" von Zu- und Abschlägen entstehen (Scholten a.a.O.; vgl. auch Woitkewitsch MDR 2013, 437).
3) Die in der Instanzrechtsprechung zu beobachtende Zersplitterung der gewählten Methoden zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifs führte zu oft recht entschieden formulierten Zugrundelegungen der Methoden Schwacke und Fraunhofer (vgl. etwa OLG Düsseldorf zfs 2014, 439). Dabei führte die Zugrundelegung der Schwacke-Liste zu deutlich höheren Beträgen als der Preisspiegel von Fraunhofer (vgl. die Berechnungsbeispiele von OLG Hamm NZV 2016, 336 [340], OLG Düsseldorf Rn 32; OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 543; LG Frankfurt NJW-RR 2019, 472 [475], AG Bremen NJW-RR 2013, 806, vgl. auch die Beispielsrechnung von Scholten DAR 2014, 72). Die Zersplitterung der Rechtsprechung zur Bestimmung des Normaltarifs wurde besonders deutlich durch die Rechtsprechungsübersichten von Freymann/Vogelgesang (zfs 2014, 544) und von Bock (DAR 2011, 659).
Da sich keine der Methoden zur Bestimmung des Normaltarifs durchsetzte, trotz der möglicherweise größeren Verbreitung der Methode Fraunhofer die Methode Schwacke sich als noch "lebensfähig" erwies (vgl. Reitenspiess DAR 2011, 572), bestand die Möglichkeit, dass je nach der Wahl der Methode unterschiedlich hohe Beträge für den Normaltarif angenommen wurden. In Verbindung mit dem von dem BGH angenommenen Grundsatz der Gleichwertigkeit der Methoden Fraunhofer und Schwacke und der unterschiedlichen Ergebnisse beider Schätzmethoden geht der BGH davon aus, dass sich daraus keine Ungeeignetheit beider Methoden ableiten lässt (vgl. BGH NJW 2013, 1539 [1540]).
4) Dass der BGH eine abschließ...