I. Die Kl. macht Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte aus abgetretenem Recht geltend.

Rechtsanwalt M., der Zedent und Versicherungsnehmer der Bekl., war seit dem Jahre 2009 für die in der Schweiz ansässige S.A.M. AG als Treuhänder neben fünf weiteren Einzelanwälten für deren deutsche Kunden tätig. Die S.A.M. hatte sich auf den Ankauf von Lebensversicherungen auf dem sog. Zweitmarkt spezialisiert und versprach den Kunden für die Abtretung ihrer Ansprüche und Rechte aus Versicherungsverträgen die zeitlich verzögerte Zahlung eines Mehrfachen des üblichen Kaufpreises, in Form einer sofortigen Teilzahlung sowie mehreren weiteren monatlichen Teilzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren oder in Form einer einmaligen Zahlung in Höhe des doppelten Rückkaufwertes nach 6 Jahren.

Die Kl. unterzeichnete am 9.2.2010 eine als Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnete Vereinbarung.

Der "Geschäftsbesorgungsvertrag" enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:

Zitat

"§ 1 Präambel"

Der Kunde ist Inhaber der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag näher bezeichneten Vermögensanlagen. Er beabsichtigt, eine Neuordnung seiner bisherigen Investitionen vorzunehmen und beauftragt den Treuhänder mit den in § 2 niedergeschriebenen Dienstleistungen, welche jedoch nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen umfassen.

§ 2 Dienstleistungen

1. Der Treuhänder wird vom Kunden beauftragt, die in der Anlage 1 näher bezeichneten Vermögensanlagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen, das vom Kunden zu beanspruchende Guthaben entgegenzunehmen und als Treuhänder entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden.

4. Der Kunde beauftragt und bevollmächtigt den Treuhänder, in Höhe der aus der Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse gem. Anlage 1 eingehenden Gelder im Namen und für Rechnung des Kunden einen Kaufvertrag/Kaufverträge mit der

S.A.M. FINANZ AG […]

abzuschließen, und zwar in voller Höhe des Abwicklungsguthabens. (…)

Der Treuhänder wird beauftragt, das Abwicklungsguthaben unmittelbar an die S.A.M. FINANZ AG zu überweisen und im Kaufvertrag die gewünschte Auszahlung (…) zu vereinbaren.“

Der Zedent kündigte nach Übermittlung der Unterlagen den Lebensversicherungsvertrag der Kl. Sodann bot er der S.A.M. namens und im Auftrag der Kl. den Abschluss eines Kaufvertrages über das Versicherungsguthaben an. Die S.A.M. nahm das Angebot an. Der Rückkaufswert war mit 53.334,76 EUR angegeben. Der Zedent rechnete gegenüber der Kl. ab und teilte mit, dass er den Rückkaufswert vereinbarungsgemäß an die S.A.M. ausgekehrt habe. (…)

Die Schweizer Bankenaufsichtsbehörde FINMA untersagte mit Verfügung vom 24.8.2012 der S.A.M. den Vertrieb ihrer Produkte wegen Verstoßes gegen das Schweizer Bankengesetz. Gleichzeitig löste sie die S.A.M. auf und leitete ein Liquidationsverfahren ein. Mit Verfügung der FINMA vom 22.2.2013 wurde der Konkurs über das Vermögen der S.A.M. eröffnet. Die Kl. hat bislang keine Zahlungen seitens der S.A.M. erhalten.

Die Kl. ist der Ansicht, dass sie mit dem Zedenten einen Anwaltsvertrag geschlossen habe, dass der Zedent seine Pflichten aus diesem Anwaltsvertrag verletzt habe und dass insoweit Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten bestehe. Der Zedent habe er es unterlassen, beim Abschluss des Kaufvertrags mit der S.A.M. zu überprüfen, ob der Vertragsschluss wirksam ist.

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