"… Dem Kl. steht der Anspruch auf restliche Erstattung der Behandlungskosten aus dem Krankenversicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 MB/KK 2009 zu. Ein Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 liegt vor. Im Streit ist der Umfang der Erstattung der Behandlungskosten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann für den Einsatz des Femtosekundenlasers die Ziffer analog 5855 GoÄ zusätzlich zur Ziffer 1375 GoÄ in Ansatz gebracht werden. Gem. § 6 Abs. 2 GoÄ können grds. selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Nach Auffassung des Gerichts kann bereits dahinstehen, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers eine unselbstständige Teilleistung der durch Ziffer 1375 geregelten Katarakt-Operation darstellt und das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2a GoÄ unselbstständige Leistungen grds. nicht für gesondert berechenbar erklärt. Eine unselbstständige Leistung würde der Anwendung des § 6 Abs. 2 GoÄ hier nicht entgegenstehen. Den Einsatz des Femtosekundenlasers gab es zu dem Zeitpunkt aus der die Laserziffern am Auge in der GoÄ stammen, noch nicht. So führte der Sachverständige hierzu aus, dass die Ziffer GoÄ 441 aus einer Zeit stamme, als der Femtosekundenlaser noch nicht existierte, aber dafür geschaffen wurde, den Einsatz eines anderen Lasers neben der Ziffer 1375 zu berücksichtigen. Berücksichtigt man die Systematik der GOÄ, wonach unselbstständige Teilleistungen gemäß dem Zielleistungsprinzip nicht gesondert berechenbar sind, und hält sich andererseits den Willen des Gesetzgebers vor Augen, eine unausgewogene Entlohnung ärztlicher Leistungen aufgrund des Umstandes, dass heute übliche Maßnahmen nicht angemessen honoriert werden können, weil sie bei der Novellierung der GOÄ noch nicht bekannt waren, so ist § 6 Abs. 2 GOÄ nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass eine Analoganwendung auch dann möglich ist, wenn eine ärztliche Maßnahme wegen des Zielleistungsprinzips nicht gesondert berechnungsfähig wäre (AG München BeckRS 2018, 32396). Es erscheint sachgerecht, insb. unter Berücksichtigung des hohen Anschaffungspreises, den der Sachverständige mit einer halben Million EUR bezifferte, und der aufwendigen und zeitintensiven Vorbereitung der Operation den hohen Punktwert der Ziffer 5855 aus der Strahlentherapie anzuerkennen (vgl. AG München BeckRS 2018, 32396). Der Sachverständige führte hierzu aus, dass der Aufwand unter Einsatz eines Femtosekundenlasers hoch sei. Zwar dauere die Operation selbst kürzer, jedoch sei die Verweildauer des Patienten im OP deutlich länger. Grund hierfür sei, dass der Femtosekundenlaser zunächst kalibriert werden müsse. Dies nehme bereits ca. eine halbe Stunde in Anspruch. Zudem müsse der Patient häufig umgelagert werden, da der Einsatz des Femtosekundenlasers zumeist nicht im sterilen Umfeld erfolge und auch nicht erfolgen müsse und der Patient dann zur weiteren Durchführung der Operation in einen OP-Saal mit sterilen Bedingungen gebracht werden müsse."
Selbst wenn man aber die Auffassung vertritt, dass es auch hier zur Anwendung der Analogievorschrift des § 6 Abs. 2 GoÄ darauf ankomme, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers eine selbstständige Leistung darstelle, so liegt diese vor. Selbstständige Leistungen sind, wie auch die Bekl. ausführt, nur solche, die nicht Bestandteil einer im Gebührenverzeichnis genannten umfassenderen Leistung sind (i.S.e. “planwidrigen Lücke', nach der allgemeinen juristischen Methodenlehre). Die Methode der Operation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers ist neuartig, weswegen sie nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommen ist. Das Gebührenverzeichnis konnte die Operation mittels eines Femtosekundenlasers nicht in der Katarakt-Operation der Ziffer 1375 berücksichtigen, da es diesen zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Gebührenziffer noch nicht gab. Dies gilt, wie der Sachverständige überzeugend ausführte, auch für den Zuschlag der Ziffer 441 GoÄ. Die technischen Voraussetzungen für den Femtosekundenlaser waren bei Einführung dieser Ziffern noch nicht existent (vgl. AG Reutlingen, 26.6.2015 – 5 C 1396/14). Eine selbstständige Leistung liegt dann vor, wenn diese eine eigenständige medizinische Indikation aufweist (BGH NJW-RR 2010, 1355 [10]). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Katarakt-Operation unter Einsatz des Femtosekundenlasers relevante medizinische Vorteile verschaffe. Die eigenständige medizinische Indikation liege darin, dass der Endothelzellenverlust deutlich geringer sei. Die Kapsulorhexis als auch die Fragmentierung des Linsenkerns erfolge im geschlossenen System ohne Eröffnung des Auges. Die Phakoemulsifikationszeit und dadurch der Endothelzellverlust der Hornhaut werde verringert. Eine möglichst große Menge von Endothelzellen zu erhalten, sei eine selbstständige Indikation. Es ist dem Gericht bekannt, dass jedem Menschen nur eine bestimmte Anzahl von Endothelz...