"… [4] II. 1. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Kl. habe weder die den geltend gemachten vermehrten Bedürfnissen zugrunde liegende Berechnung schlüssig vorgetragen, noch ihren Haushaltsführungsschaden, die angeblichen Fahrtkosten oder den geltend gemachten Verdienstausfall schlüssig dargelegt. Der behauptete Rentenschaden der Mutter der Kl. sei nach § 843 I BGB zwar grds. ersatzfähig; auch hier fehle es aber hinsichtlich der Höhe an hinreichend substanziiertem Vortrag."
[5] 2. Diese Ausführungen verletzen die Kl. – wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt – in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde dabei jedenfalls in Bezug auf die Annahme des BG auf, die Kl. habe keinen Anspruch auf Erstattung des von ihr als weiteren Haushaltsführungsschaden geltend gemachten Betrags.
[6] a) Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben (st. Rspr., vgl. nur Senat NJW-RR 2018, 1149 = MDR 2018, 883 Rn 6). Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. etwa BGH NJW-RR 2014, 456 Rn 12, m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall jedenfalls in Bezug auf den von der Kl. geltend gemachten und vom BG verneinten Anspruch auf Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens auszugehen.
[7] aa) Das BG vertritt insoweit die Auffassung, der Vortrag der Kl. sei nicht hinreichend substanziiert, weil sie nicht vorgetragen habe, welche konkreten Arbeiten im Haushalt neben entsprechender Zeitanteile sie vor dem Unfall verrichtet habe. Die von der Kl. bereits erstinstanzlich als Anlage K09 vorgelegte Aufstellung ihrer Mutter zu ihrer Lebenssituation vor dem Unfall, die die Kl. in der Berufungsbegründung auch zur Darlegung des Haushaltsführungsschadens konkret in Bezug genommen hat, erwähnt es in diesem Zusammenhang nicht, obwohl es sich um den insoweit zentralen Vortrag der Kl. handelt. Grund hierfür ist offensichtlich, dass das BG – wie es in anderem Zusammenhang ausführt – davon ausgeht, diese Anlage nicht berücksichtigen zu müssen, weil es für die Substanziierung vom Vortrag nicht ausreiche, auf umfangreiche Anlagenkonvolute zu verweisen, die erst durchgearbeitet werden müssten, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Es ist damit davon auszugehen, dass das BG die Anlage und die dort enthaltene Darstellung des Tagesablaufs der Kl. vor dem Unfall bei der Frage nach der hinreichend substanziierten Darlegung ihres Anspruchs auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens inhaltlich nicht berücksichtigt hat.
[8] bb) Dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze. Zwar trifft es zu, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH NJW-RR 2004, 639 [640]). Auch kann erforderlicher Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (Senat NJW 2016, 3092 Rn 23). Um solche Fallgestaltungen geht es im Streitfall aber offensichtlich nicht. Die von der Mutter der Kl. auf nicht einmal einer Seite erstellte Darstellung des Tagesablaufs der Kl. vor dem Unfall, die der Prozessbevollmächtigte der Kl. vorgelegt und zur Substanziierung des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens in der Berufungsbegründung konkret in Bezug genommen hat, ist aus sich heraus verständlich und verlangt vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozessbevollmächtigten für verpflichtet halten, die Aufstellung abschreiben zu lassen, um sie in den Schriftsatz selbst zu integrieren (vgl. BGH).
[9] b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BG auf der Grundlage der in Anlage K09 enthaltenen Aufstellung – ggf. nach im Rahmen von § 139 I ZPO gebotener konkreter Ergänzungsfragen – zum Ergebnis gelangt wäre, bei dem von der Kl. geführten Haushalt handle es sich um einen normalen Haushaltstyp ohne Anhalt für Besonderheiten, sich infolge dessen im Rahmen seines Schätzungsermessens für den Umfang der vor dem Unfall angefallenen Haushaltstätigkeit – wie zulässig (vgl. nur Senat NJW 2012, 2024 Rn 21 und NJW 2009, 2060 Rn 5) – auf ein anerkanntes Tabellenwerk gestützt hätte und damit letztlich zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Haushaltsführungsschaden noch nicht vollständig ausgeglichen ist.
[10] 3. Auch wenn sich der dargestellte Gehörsverstoß unmittelbar nur auf den vom BG als Haushaltsführungsschaden behandelten Teilbetrag bezieht, sieht sich der erkennende Senat im Rahmen des ihm insoweit zukomm...