"… Die zulässige Berufung des Kl. bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht."
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherung wegen des Unfallereignisses vom 21.1.2014.
1. Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 20.3.2015 wurde eine unfallbedingte Invalidität i.S.d. Ziff. 2.1.1.1 Allianz AUB 2000 nicht festgestellt, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Von der Berufung wird hiergegen nichts erinnert. Der Kl. hat innerhalb der 15-Monatsfrist auch keine weitere ärztliche Bescheinigung bei der Bekl. eingereicht, so dass etwaige Ansprüche verfristet sind.
2. Die Bekl. ist auch nicht ausnahmsweise wegen Verletzung von Hinweispflichten aus § 186 VVG daran gehindert, sich auf das Fristversäumnis des Kl. zu berufen.
Nach § 186 VVG hat der VR den VN, der einen Versicherungsfall anzeigt, auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der VR auf Fristversäumnis nicht berufen. Der nach der Anzeige eines Versicherungsfalls zu erteilende Hinweis muss vollständig und darf nicht irreführend sein, wobei nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf den Gesamtzusammenhang der Belehrung abzustellen ist (vgl. Leverenz, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn 21). Hier hat die Bekl. bereits mit Schreiben vom 9.4.2014 zum einen um nähere Angaben zu dem Unfallereignis gebeten und zum anderen die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung aufgeführt und dabei ausdrücklich auf das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung und einer Geltendmachung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall hingewiesen. Nachdem der Kl. erst mit Schreiben vom 2.2.2015 die erbetenen weiteren Angaben zum Unfallereignis übermittelt hatte, hat sie diesen Hinweis nochmals ausdrücklich wiederholt mit Schreiben vom 2.3.2015 und zudem auch auf den demnächst bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Hierauf hat der Kl. wiederum erst mit Schreiben vom 20.3.2015 unter Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich gerade keine dauerhafte Invalidität ergab, geantwortet. Auf diesen Umstand hat die Bekl. den Kl. zwar erst mit Schreiben vom 16.4.2015 hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Berufung liegt hierin aber kein zu der Annahme treuwidrigen Verhaltens führender Pflichtverstoß der Bekl. Denn auf die Einzelheiten der in der Rspr. herausgearbeiteten inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität und ihre Geltendmachung braucht nicht hingewiesen zu werden (…).
Abgesehen von der gesetzlich gesondert geregelten Hinweispflicht aus § 186 VVG kann der VR nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einer zusätzlichen (erläuternden) Belehrung verpflichtet sein, wenn der Versicherte trotz des Hinweises nach § 186 VVG im Unklaren ist, was von ihm zur Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu veranlassen ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn der VR innerhalb der 15-Monatsfrist erkennt, dass der Versicherte Invalidität geltend machen will, das von ihm vorgelegte ärztliche Attest den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung aber nicht genügt oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG München VersR 2012, 1116; OLG Naumburg VersR 2013, 229). Ohne Erfolg macht die Berufung in diesem Zusammenhang geltend, es sei von gesteigerten Anforderungen an die Hinweispflicht auszugehen, da die vorgelegten ärztlichen Befunde hier den Eintritt einer dauerhaften Gesundheitsschädigung nahegelegt hätten. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist der ursprünglichen Schadensmeldung nur zu entnehmen, dass infolge des Sturzes ein Sehnenanriss vorlag, der von einem Allgemeinmediziner behandelt wurde und zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Auch die Schadensschilderung des Kl. vom 2.2.2015 spricht nicht für den Eintritt einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung, da er außer einer Schnittwunde an der Hand und Schulterschmerzen, die zwei Tage nach dem Sturz aufgetreten sein sollen, keine weiteren Beeinträchtigungen und insb. keine dauerhaften Gesundheitsschäden schildert. Auch der ärztlichen Bescheinigung vom 20.3.2015 ist kein konkreter Anhalt für das Bestehen eines Dauerschadens zu entnehmen. Die Frage danach wird nur mit “möglicherweise ja' beantwortet, ohne dass irgendwelche näheren Erläuterungen zum bestehenden Krankheitsbild, Befunden oder zu ärztlicherseits durchgeführten Behandlungsmaßnahmen, -umfang oder -dauer folgen. Auch die mitgeteilte Diagnose (Diagnoseschlüssel M.75.1 = Läsionen der Rotatorenmanschette) entspricht nur dem bereits in der Unfallmeldung dargestellten Sehnenanriss, legt aber nicht das Vorliegen eines dauerhaften Gesundheitsschadens nahe.
Hinzu kommt, dass die Bek...