Die weit überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bezieht in die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit auch die subjektive Sicht des Erstattungsberechtigten bzw. seines Prozessbevollmächtigten mit ein. Danach sind die Kosten des Beklagten oder Antragsgegners bzw. des Rechtsmittelbeklagten oder Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Klage, der Antrag bzw. das Rechtsmittel der Gegenseite bereits zurückgenommen war.[9]
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