Justizpolitik
XIII. Zivilsenat beim BGH eingerichtet
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz hat zum 1.9.2019 einen weiteren Zivilsenat eingerichtet, der in Personalunion mit dem damit gestärkten und erweiterten Kartellsenat verbunden ist. Der Kartellsenat und der XIII. Zivilsenat sind ab dem 1.9.2019 für kartellrechtliche, energiewirtschaftsrechtliche und vergaberechtliche Rechtsstreitigkeiten sowie für Rechtsbeschwerden nach dem Freiheitsentziehungsgesetz zuständig. Vorsitzender des Kartellsenats und des 13. Zivilsenats ist Prof. Dr. Meier-Beck, der zuvor den X. Zivilsenat als Vorsitzender leitete.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 113 v. 2.9.2019
Verkehrsstrafrecht
Fälle der "Polizeiflucht" können dem Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" unterfallen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19)
Das OLG Stuttgart hat mit Beschl. v. 4.7.2019 (4 Rv 28 Ss 103/19) entschieden, dass Fälle der "Polizeiflucht" dem neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallen können. Der Angeklagte flüchtete am 1.5.2018 gegen 4 Uhr mit seinem Pkw vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, die ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte und ihm deshalb das Haltesignal zeigte. Daraufhin beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht, Martinshorn und Haltesignal "Stopp Polizei" verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. In einer geschlossenen Ortschaft fuhr er die Gegenfahrbahn nutzend über eine "Rot" anzeigende Ampel und setzte seine Fahrt bei erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h fort, wobei er von einer Geschwindigkeitsmessanlage "geblitzt" wurde. Nach dem Ortsausgang setzte er seine Fahrt – bei einer partiellen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h – auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 bis 180 km/h fort. Hierbei schnitt er an unübersichtlichen Stellen die Kurven; die Belange anderer Verkehrsteilnehmer waren ihm um des schnelleren Fortkommens willen gleichgültig. Die Polizeibeamten konnten die Distanz zu dem Fahrzeug ohne erhebliches Risiko für sie und anderer Verkehrsteilnehmer nicht verringern und mussten daher die Verfolgung abbrechen. Das AG verurteilte den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zur Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 EUR. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten festgesetzt. Die vom Angeklagten hiergegen erhobene Sprungrevision blieb ohne Erfolg.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 8.8.2019
Verkehrsverwaltungsrecht
Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
Am 8.8.2019 ist das Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes v. 4.8.2019, das am 1.1.2020 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1190). Das Fahrlehrergesetz ist erst zum 1.1.2018 vollständig neu gefasst worden. Nach Angabe der Bundesregierung in der Begründung des Änderungsgesetzes hat sich bei der Umsetzung der neuen Regelung Optimierungsbedarf gezeigt. Mit dem Änderungsgesetz soll nun dieser Optimierungsbedarf erfüllt werden. Zugleich sollen neue europarechtliche Vorgaben für den Datenschutz ins Fahrlehrerrecht übernommen werden.
Quelle: BR-Drucks 56/19
Luftverkehrsrecht
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf vertragliche Schadensersatzansprüche anzurechnen (BGH, Urt. v. 6.8.2019 – X ZR 128/18 und X ZR 165/18)
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat mit zwei Urteilen v. 6.8.2019 entschieden, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf reise- und beförderungsrechtliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen sind. Durch Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der am 31.12.2015 in Kraft getretenen neuen Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) sei geklärt worden, dass jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Richtlinie Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechtverordnung auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und umgekehrt. Diese Regelung werde für ab dem 1.7.2018 geschlossene Reiseverträge durch § 615p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB umgesetzt. In den vom BGH entschiedenen Fällen, auf die diese Vorschrift noch nicht anwendbar war, richte sich die Anrechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, wonach sich der Geschädigte diejenigen Vorteile zuzurechnen habe, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlungen dienten nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern sollten es dem Reisenden auch ermöglichen, den Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. In den entschiedenen Fällen sei daher eine Anrechnung geboten. In den Verfahren hatten die Kl. wegen einer um einen Tag verspäteten Flugbeförderung nach Las Vegas (USA) bzw. Windhoek (Namibia) Schadensersatz verlangt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2019 v. 6.8.2019
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 9/2019, S. 482 - 483