"… Die Revision des Angeklagten ist begründet und führt zu seinem Freispruch aus rechtlichen Gründen. Das festgestellte Verhalten rechtfertigt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verurteilung wegen einer Straftat."
I.
Die Revision ist zulässig erhoben. Der die Rechtsmitteleinlegung enthaltende Schriftsatz vom 10.12.2019 ist ausweislich des angebrachten Posteingangsstempels innerhalb der Wochenfrist der §§ 314, 341 StPO beim Ausgangsgericht eingegangen.
Die versehentliche Adressierung des Schriftsatzes an das LG hat sich somit nicht ausgewirkt. Weil der Angeklagte keine Frist versäumt hat, war die (unbedingt) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2001 – 3 StR 57/01, juris Rn 2, v. 8.5.2002 – 3 StR 8/02, juris Rn 3 sowie v. 28.1.2005 – 2 StR 445/04, juris Rn 3 jeweils zur Revisionsbegründungsfrist).
II.
Nach den Feststellungen des AG hielten sich in den frühen Morgenstunden des 3.12.2018 auf dem gepflasterten, lediglich um wenige Zentimeter gegenüber der eigentlichen Fahrbahn erhobenen Innenbereich eines in der Ortsmitte von Grünstadt befindlichen Verkehrskreisels mehrere Personen auf, darunter einige Polizeibeamte. Der Angeklagte näherte sich dem Einmündungsbereich des Kreisels mit seinem schwarzen BMW-Cabrio mit hoher Geschwindigkeit von der O.-Straße kommend. Unmittelbar vor der Einfahrt in den eigentlichen Kreiselbereich bremste der Angeklagte kurz ab und erblickte die in dem Innenbereich stehenden Polizeibeamten, die er auch als solche erkannte. Bei der Einfahrt in den Kreisel ließ der Angeklagte den Motor seines Fahrzeugs “aufheulen' und “beschleunigte daraufhin voll, so dass das Heck des Fahrzeugs ausbrach' (UA S. 4). Anschließend fuhr er driftend durch den Kreisverkehr bis zur Höhe der Ausfahrt zur B.-Straße, in welche er ruckartig nach rechts lenkend einfuhr. Weil die Straße feucht war und wegen der hohen Geschwindigkeit brach das Heck des Fahrzeugs bei diesem Manöver nach links aus, wodurch es auf die Gegenfahrbahn geriet. Dem Angeklagten gelang es, sein Fahrzeug wieder nach rechts zu steuern. Sodann beschleunigte er für ca. zwei Sekunden voll unter gleichzeitiger Betätigung der Bremse, wodurch er, wie von ihm beabsichtigt, ein Durchdrehen der Hinterreifen mit Quietschgeräuschen bewirkte (sog. “Burn Out'). Hierdurch brach das Heck des Fahrzeugs erneut nach links aus, wodurch es wieder auf die Gegenfahrbahn geriet. Der Angeklagte fing durch mehrfaches Gegenlenken sein Fahrzeug ein und fuhr anschließend unter weiterem Beschleunigen davon.
Nach Überzeugung des AG fuhr der Angeklagte dabei mit der ihm unter den gegebenen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit. Hierauf kam es ihm an, weil er mit diesem Manöver die Polizeibeamten provozieren und die weiteren im Innenbereich des Kreisels stehenden Personen beeindrucken wollte. Eine Gefährdung der an der Fahrbahn stehenden Personen und des potentiellen Gegenverkehrs in der B.-Straße nahm der Angeklagte “bei seinem 'Posing' zumindest billigend in Kauf' (UA S. 4).
III.
Die Feststellung, es sei dem Angeklagten bei dem beschriebenen Fahrmanöver darauf angekommen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, hat das AG nicht tragfähig begründet.
1. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts diejenigen Fälle erfassen, in denen ein einzelner Fahrer objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Entgegengewirkt werden soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers den besonderen Gefahren, die dadurch entstehen, dass der Fahrer durch den (nachgestellten) Wettbewerbscharakter Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht lässt und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug in Kauf nimmt (vgl. BT-Drucks 18/12964, S. 5; s.a.: KG Berlin, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19, BeckRS 2019, 35362 Rn 12). In subjektiver Hinsicht hinzukommen muss, dass der Täter das Erreichen einer unter Berücksichtigung der fahrzeugspezifischen Beschleunigung, dem subjektiven Geschwindigkeitsempfinden und der konkreten Verkehrssituation möglichst hohen “relativen' Geschwindigkeit beabsichtigt hat; der Begriff der “höchstmöglichen' Geschwindigkeit stellt dabei die Wortlautgrenze der Norm dar (Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl. § 315d Rn 26; Kulhanek in BeckOK-StGB, 45. Ed. Stand 1.2.2020, § 315d Rn 41 f.; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn 9; vgl. a.: OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19, juris Rn 10 [zur Polizeiflucht]). Nicht erforderlich ist zwar, dass der Täter tatsächlich mit der fahrzeugspezifisch und nach den sonstigen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit gefahren ist (KG, Beschl. v. 14.4.2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19), juris Rn 1). Hierauf muss es dem Täter aber zumindest angekommen sein (Preuß, NZV 2018, 537, 539).
2. Nach diesen Grundsätzen ist bereits zweifelhaft, ob das objektive Tatbestandselement der nicht angepassten Geschwindigkeit in Bezug auf das Fahrverhalten im Kreisel ...