Das Ordnungsamt Bremen verhängte mit Bußgeldbescheid v. 17.12.2018 gegen den Betr. wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 500 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat. Auf seinen Einspruch hin beraumte das AG Bremen Hauptverhandlung an für den 25.7.2019 um 10:00 Uhr. Am 25.7.2019 um 09:02 Uhr ging per Telefax beim AG Bremen die Rücknahme des Einspruchs ein. Die Hauptverhandlung begann um 10:00 Uhr. Da weder der Betr. noch sein Verteidiger erschienen und der zuständigen Abteilungsrichterin die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Kenntnis gelangte, verwarf sie den Einspruch des Betr. mit Urt. v. 25.7.2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betr. legte gegen das Urteil am 11.9.2019 "Rechtsmittel" ein. Zur Begründung führte er aus, dem Erlass des Urteils habe ein Verfahrenshindernis entgegengestanden, nämlich die am 25.7.2019 um 09:02 Uhr per Telefax an das AG Bremen übersandte Rücknahme des Einspruchs.

Die GenStA hat am 6.11.2019 Stellung genommen und die Aufhebung des Urteils beantragt.

Das OLG Bremen hat das Urteil des AG aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Betr. auferlegt.

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