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[1] 1. Die Klage ist nach dem Antrag zu 1 auf die Erstattung der von der Kl. an einen Autohändler geleisteten Kaufpreissumme, Zug um Zug gegen Übereignung des von der Kl. erworbenen Fahrzeugs Skoda Yeti mit dem von der Bekl. hergestellten Dieselmotor EA 189 an die Bekl., gerichtet. Dieser Klageantrag dürfte nicht mit der vom LG gegebenen Begründung abzuweisen sein. Im Gegenteil dürfte der Kl. der eingeklagte Anspruch dem Grunde nach gem. § 826 BGB zustehen (vgl. insofern nur OLG Koblenz NJW 2019, 2237). Dass die Bekl. nicht das ganze Fahrzeug hergestellt hat, sondern nur den darin verbauten Motor, dürfte ihrer deliktischen Haftung nicht entgegenstehen (vgl. u.a. OLG Köln Hinweisbeschl. v. 1.7.2019 – 27 U 7/19, BeckRS 2019, 13560 Rn 3 ff.). Weiterhin dürfte der Bekl. das Handeln derjenigen ihrer Mitarbeiter, welche die in Rede stehende Software entwickelt und zum Einsatz gebracht haben, aufgrund der Nichterfüllung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zuzurechnen sein (s. dazu OLG Koblenz NJW 2019, 2237 Rn 50–62). Die Kl. dürfte in prozessual zulässiger Weise behauptet haben, dass die vertretungsberechtigten Organe der Bekl. Kenntnis von der softwarebasierten Abgasregulierung gehabt, dennoch das Inverkehrbringen der jeweiligen Motoren veranlasst und so den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hätten. In Kenntnis vom Einsatz der entsprechenden Software hätten die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Bekl. eine Schädigung der Kunden damit billigend in Kauf genommen. Insb. habe die Vorstandsebene der Bekl. von dem Softwareeinsatz Kenntnis gehabt. Der Vorstand der Bekl. wisse oder könne sich zumindest das Wissen darüber verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hat, die Software zu entwickeln und einzusetzen. Damit dürfte die notwendige Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände beim Vorstand dargelegt sein. Es dürfte der Kl. nicht abzuverlangen sein, konkret die Kenntnis einzelner Personen zu behaupten – sie liefe damit Gefahr, dass dies als unzulässiger Vortrag ins Blaue hinein gewertet werden könnte, da ihr der Einblick insofern gerade fehlt. In Zusammenschau mit ihrem weiteren Vortrag dürfte die Kl. damit die den Tatbestand des § 826 BGB ausfüllenden Tatsachen entgegen der landgerichtlichen Bewertung schlüssig vorgetragen haben.
[2] Nach ihrem eigenen Vorbringen wisse die Bekl. nicht, welche/r ihrer Mitarbeiter wann Kenntnis von der Entwicklung und/oder dem Einsatz der Software hatte/n. Sie zieht sich auf den Standpunkt zurück, nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand sei von Unkenntnis (der Vorstandsmitglieder) auszugehen, obwohl es sich um Vorgänge handelt, die in ihre eigene Unternehmensverantwortung und Wahrnehmungssphäre fallen. Dies zeigt bereits, dass die Kl. das ihr Mögliche vorgetragen hat und dieser Vortrag entgegen der Ansicht des LG nicht als zu pauschal angesehen werden kann. Demgegenüber ist es der Bekl. zumutbar, nähere Angaben zu machen. Ihr Vortrag impliziert, die Entscheidung über die Verwendung der Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene mithin auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Damit macht sie deutlich, diesbezügliche Kenntnisse zu haben, da sie anderenfalls einen entsprechenden Vortrag nicht hätte halten können. Wenn sie aber weiß und auch wissen muss, wer unterhalb der Vorstandsebene wann welche Kenntnis gehabt hat, ist es ihr auch möglich nachzuvollziehen, ob entsprechende Kenntnis an den Vorstand weitergegeben wurde oder nicht. So oder so muss eine entsprechende Entscheidung von jemandem getroffen worden sein. Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel. Die Bekl. hat allgemein- und gerichtsbekannt eigene Untersuchungen durch eine Anwaltskanzlei veranlasst. Zudem hat sie sich unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen und behördlichen Untersuchungen ausgesetzt gesehen. Obwohl mithin mehrere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hat sie – trotz des Ablaufs mehrerer Jahre – nichts Konkretes zu den hieraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt.
[3] 2. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen sämtlich unter der Prämisse, dass die Bekl. gegenüber der Kl. den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung objektiv und subjektiv verwirklicht hat.
[4] In Bezug auf die Rechtsfolge bzw. die Höhe des Anspruchs würde sich dann aufgrund des Berufungsvorbringens der Kl. die Frage stellen, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang von dem von der Bekl. geschuldeten Schadensersatzbetrag (Erstattung des an den Händler gezahlten Kaufpreises) ein Abzug wegen gezogener Nutzungen durch die Kl. zu machen ist.
[5] a) Die Kl. beantragt mit ihrer Berufung, die Bekl. zur Erstattung des ursprünglich gezahlten Kaufpreises ohne Abzug irgendeiner Nutzungsentschädigung zu verurteilen, nachdem sie in erster Instanz noch auf Zahlung der Kaufpreissumme unter Abzug einer Nutzungsentschädigung geklagt hatte. Darin dürfte eine nach § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung zu sehen sei...