… "Die Beschwerde des Beteiligten gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem es das Landgericht abgelehnt hat, festzustellen, dass die Klägerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie war gemäß § 4 Abs. 7 JVEG durch den Einzelrichter zu entscheiden."
Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das LG hat die beantragte Kostenfeststellung im Ergebnis zu Recht versagt.
So hat das LG zutreffend ausgeführt, dass der Beteiligte nicht Prozessbeteiligter geworden ist und deshalb die Normen, die eine Kostenerstattungspflicht zwischen den Prozessbeteiligten regeln, von vornherein keine Anwendung finden können.
Der Beteiligte war vom LG aufgefordert worden, gemäß § 142 Abs. 1 ZPO bestimmte Unterlagen und elektronische Medien vorzulegen. Er ist damit Dritter im Sinne der Vorschrift und es kommt allein ein Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 2 JVEG in Betracht, da der Beteiligte wie ein Zeuge zu entschädigen ist (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 142 Rn 18).
§ 23 Abs. 2 JVEG verweist für die ersatzfähigen Aufwendungen auf §§ 19 ff. JVEG, wonach der Dritte bzw. Zeuge Ersatz der dort genannten Kosten verlangen kann (Fahrtkosten nach § 5 JVEG, Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG, Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG etc.).
Der Zeuge – und damit auch der Dritte – hat indes grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsbeistandes entstanden sind (Zöller/Greger, ZPO, § 378 Rn 12; Stein-Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage, vor § 373 Rn 38).
Es mag dahinstehen, ob dem Beteiligten Entschädigungsansprüche nach §§ 19 ff. JVEG entstanden sind, denn er macht ausweislich seines Antrags aus dem Schriftsatz vom 20.3.2018 (Bl. 1990 ff. d.A.) ausschließlich die nach der RVG berechneten Gebühren seines Bevollmächtigten geltend. Diese stehen ihm indes nicht zu.
Auch die in diesem Zusammenhang genannten Entscheidung des BVerfG vom 8.10.1974 – 2 BvR 747/73 (= BVerfGE 38, 105) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort spricht das BVerfG lediglich aus, dass ein Zeuge berechtigt ist, einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass sich daraus auch ein Kostenerstattungsanspruch gegen die im Prozess letztlich unterliegende Partei ergibt. Entstehende Kosten trägt vielmehr der Zeuge selbst, weil er den Rechtsbeistand ausschließlich im eigenen Interesse heranzieht (BVerfGE a.a.O., juris Rn 24).
Eine Kostenentscheidung ist nach § 4 Abs. 8 JVEG entbehrlich.“