"I. Die Beschwerde gegen den Beschl. des VG Halle v. 29.4.2021 -1 B 135/21- bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. …"
Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem regelmäßigen Konsum von Cannabis auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung. …
Die Beschwerde setzt sich weder mit der Begründung des VG auseinander, noch kann sie aus der in Bezug genommenen Entscheidung des BayVGH [v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377, juris] zu ihren Gunsten herleiten, dass die beim Antragsteller festgestellte hohe THC-COOH-Konzentration von 180 ng/ml für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum spricht. Das VG hat – ohne dass sich die Beschwerde hiermit auseinandersetzt – ausgeführt, dass nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ab einer Konzentration von THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen sei und dies auf die aktuelle Rechtsprechung gestützt (BayVGH, Beschl. v. 26.8.2019 – 11 CS 19.1432 – juris; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 27.8.2018 – OVG 4 S 34.18 – juris; HessVGH, Beschl. v. 15.9.2016 – 2 B 2335/16 – juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.2.2015 – 16 B 50/15 – juris; VG München, Beschl. v. 17.6.2020 – M 6 S 20.1192 – juris). Der vom Antragsteller zitierte Beschl. des BayVGH v. 16.12.2015 (a.a.O.) steht dieser Bewertung schon nicht entgegen. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass der hohe Wert von 210,7 ng/ml THC-COOH für einen z u m i n d e s t gelegentlichen Cannabisgebrauch spreche, auf dessen Beleg es allein für das dortige Verfahren ankam. Dessen ungeachtet führt der VGH auch aus, dass nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen jedenfalls bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden könne (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.12.2015, a.a.O. Rn 15). Die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe nur gelegentlich Cannabis konsumiert, bietet keine nachvollziehbare Erklärung für den hohen THC-COOH in seinem Blut (vgl. SchlHOVG, Beschl. v. 14.2.2020 – 5 MB 2/20 – juris Rn 6). Hinsichtlich seines Einwands, im Fall eines regelmäßigen Konsums von Cannabis wäre bei seiner Urinuntersuchung im April 2021 ein Nachweis von THC-COOH noch zu erwarten gewesen, wird er den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Zwar ist der Nachweis von Cannabinoiden im Urin des Antragstellers negativ ausgefallen (vgl. Laborbefund v. 21.4.2021). Der Antragsteller zeigt jedoch weder substantiiert auf, dass bei einer seit fast sechs Monaten bestehenden Drogenabstinenz der THC-COOH-Wert im Urin noch messbar ist, noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Tatsächlich dürfte die Nachweisdauer von THC-COOH im Urin allenfalls mehrere Wochen je nach Konsumverhalten und nicht ein halbes Jahr betragen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tetrahydrocannabinol).
Soweit die Beschwerde mit ihrem Einwand, bei dem THC-COOH-Wert spielten die körperliche Konstitution des Betroffenen und dessen individueller Stoffwechsel eine Rolle, wobei der Antragsteller zum maßgebenden Zeitpunkt 8 kg Gewicht verloren habe, darauf abzielen sollte, dass der beim Antragsteller gemessene THC-COOH Wert von 180 ng/ml aufgrund seiner körperlichen Disposition höher als im Regelfall ausgefallen sei und damit nicht den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum erlaube, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar gelten die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen nach Nummer 3 der Vorbemerkung nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen sind möglich. Bei Zweifeln in dieser Hinsicht kann im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Antragsteller indes nicht vorgetragen. Da es um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG (hier regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geht, müssten sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung beziehen. In dieser Richtung wurde vom Antragsteller aber nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz regelmäßigen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Davon geht er wohl auch selbst nicht aus, da er nunmehr vorträgt, kein Canna...