Die Kl. ist der Rechtsschutzversicherer der Eheleute K. Die VN mandatierten die Bekl. zu 1, eine Rechtsanwaltssozietät, für die der Bekl. zu 2 tätig wurde, mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Bank. Die Kl. lehnte zunächst die Erteilung einer Deckungszusage ab, erteilte diese dann aber nur für das Klageverfahren in erster Instanz und verweigerte sie für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Auf eine Rechnung der Bekl. vom 16.9.2015 zahlten die VN die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit an die Bekl. zu 1.

Der Rechtsstreit der VN gegen die Bank endete mit einem Vergleich vom 12.7.2017. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Zudem hatte die Bank auf die außergerichtlichen Kosten der VN an die VN 2.042,51 EUR zu zahlen. Das Gericht überwies aufgrund einer Kostenrechnung vom 18.7.2017 an die Bekl. zu 1 als Prozessbevollmächtigte der VN unverbrauchte Gerichtskosten in Höhe von 2.772 EUR. Die Bekl. teilten der Kl. diese Rückzahlung und die Zahlung der hälftigen Verfahrensgebühr durch die Bank in Höhe von 873 EUR mit. Von dem Gesamtbetrag von 3.645 EUR seien 50 % der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage in Höhe von 958,19 EUR abzuziehen. Den Restbetrag in Höhe von 644,29 EUR überwiesen die Bekl. an die Klägerin. Nachdem die Kl. die Beklagten zur Auskehr der einbehaltenen und verrechneten Gerichtskosten aufgefordert hatte, erklärten die Bekl. namens und in Vollmacht der VN die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch für die von diesen an die Beklagten gezahlten Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit und der Einholung der Deckungszusage.

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