Zulässigkeit der Erinnerung trotz Zahlung
Die Auffassung des BGH, die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz sei auch dann zulässig ist, wenn der Kostenschuldner die angefochtenen Gerichtskosten bereits gezahlt hat, ist zutreffend. Dabei kommt es m.E. nicht darauf an – was der BGH nicht problematisiert –, ob der Kläger die Zahlung zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle geleistet hat oder ob er erst später die Auffassung vertreten hat, er schulde die bereits gezahlten Gerichtskosten doch nicht. Deshalb ist dies im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht zu prüfen und somit trotz der Zahlung der Gerichtskosten von der Zulässigkeit der Erinnerung auszugehen.
Einwendungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten
Grundsätzlich kann die Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (so etwa BGH RVGreport 2020, 191 (Hansens) = JurBüro 2020, 376; RVGreport 2019, 474 (Ders.). So kann der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte mit der Erinnerung geltend machen, die angesetzte Gebühr sei nicht angefallen oder nach einem zu hohen Streitwert berechnet, der berechnete Auslagenbetrag sei überhöht oder er sei gar nicht Kostenschuldner. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, dass sich die Einwendungen des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Verfahrensbeteiligten nicht gegen die angesetzten Gerichtskosten selbst oder gegen seine Kostenschuldnerschaft richten, sondern gegen die Hauptsacheentscheidung des Gerichts. Zutreffend hat der BGH darauf hingewiesen, dass diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu prüfen und auch nicht zu berücksichtigen sind.
Eine Ausnahme besteht insoweit, wenn mit der Erinnerung geltend gemacht wird, der Hauptsacheentscheidung liege eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts zugrunde, die gem. § 21 GKG zur Nichterhebung der Gerichtskosten führt. Im Fall des BGH hatte der Kläger jedoch das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nicht geltend gemacht.
Einwendungen gegen die Beitreibung der Gerichtskosten
Von der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu unterscheiden sind Einwendungen des Kostenschuldners gegen die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskostenforderung durch die Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle. Wendet sich der Kostenschuldner gegen die zwangsweise Beitreibung mit der Behauptung, er habe die Kostenschuld bereits bezahlt oder hiergegen aufgerechnet, so hat der Schuldner dies gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz geltend zu machen (s. NK-GK/Volpert, 2. Auflage 2017, § 66 GKG Rn 16a). Für das Verfahren gelten somit die Regelungen des § 66 Abs. 1 GKG. Die Einwendung, dass der Kostenschuldner mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe, ist jedoch gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG nur zulässig, wenn die Gegenforderung (von der Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle) anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 9/2021, S. 525 - 526