GKG § 5 Abs. 2 S. 3 § 22 Abs. 1 § 66 Abs. 1; GKG KV Nr. 1242
Leitsatz
1. Die Zahlung der mit der Erinnerung angefochtenen gerichtlichen Gebühr steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Diese kann auch mit dem Ziel der Rückerstattung der gezahlten Gebühr eingelegt werden.
2. Im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz findet eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht statt (Leitsatz der Schriftleitung).
BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20
Sachverhalt
Der Kläger hatte beim BGH einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Urteil des OLG Karlsruhe v. 15.4.2020 gestellt und gleichzeitig eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Der BGH hat durch Beschl. v. 7.9.2020 den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der BGH auf 100.000 EUR festgesetzt. Gegen den Verwerfungsbeschluss hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben, die der BGH durch Beschl. v. 29.10.2020 zurückgewiesen hat. Eine erneute Gegenvorstellung des Klägers hat der BGH mit weiterem Beschl. v. 17.12.2020 zurückgewiesen.
Der Kostenbeamte des BGH hat mit Kostenansatz vom 7.9.2020 gegen den Kläger eine 2,0 Gebühr nach Nr. 1242 GKG KV nach einem Streitwert von 100.000 EUR i.H.v. 2.052 EUR gegen den Kläger angesetzt. Dieser hat den geforderten Kostenbetrag gezahlt. Mit Schreiben vom 15.1.2021 hat der Kläger die Erstattung dieses Betrags verlangt und sein Begehren auf Einwendungen gegen den Verwerfungsbeschluss des BGH vom 7.9.2020 gestützt. Der Einzelrichter des BGH hat die Eingabe des Klägers als Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ausgelegt und diese zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
… "II."
[2] 1. Das Schreiben des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
[3] 2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim BGH grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8.6.2015 – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
III.
[4] 1. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Zahlung der angesetzten Gebühr steht dem nicht entgegen, weil die Erinnerung unbefristet und nicht von einer unterbliebenen Zahlung abhängig ist. Sie kann folglich auch mit dem Ziel einer Rückerstattung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) oder einer Nichterhebung (§ 21 GKG; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., § 21 GKG, Rn 34) eingelegt werden.
[5] 2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
[6] a) Durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 100.000 EUR ist die von dem Kläger angeforderte Gebühr in Höhe von 2.052 EUR entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) i.V.m. Anlage 2 zum GKG. Der Kläger schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
[7] b) Die Einwendungen des Klägers in seinem Schreiben vom 15.1. 2021 richten sich (erneut) gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats. Insoweit ist er auf die Beschlüsse des Senats vom 7. 9. 2020 (Verwerfung Nichtzulassungsbeschwerde), vom 29. 10. 2020 (Zurückweisung seiner Gegenvorstellung) und vom 17. 12. 2020 (Zurückweisung seiner erneuten Gegenvorstellung) zu verweisen. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses nicht statt.
[8] 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.“
3 Anmerkung:
Zulässigkeit der Erinnerung trotz Zahlung
Die Auffassung des BGH, die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz sei auch dann zulässig ist, wenn der Kostenschuldner die angefochtenen Gerichtskosten bereits gezahlt hat, ist zutreffend. Dabei kommt es m.E. nicht darauf an – was der BGH nicht problematisiert –, ob der Kläger die Zahlung zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Justizkasse oder Justizbeitreibungsstelle geleistet hat oder ob er erst später die Auffassung vertreten hat, er schulde die bereits gezahlten Gerichtskosten doch nicht. Deshalb ist dies im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht zu prüfen und somit trotz der Zahlung der Gerichtskosten von der Zulässigkeit der Erinnerung auszugehen.
Einwendungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten
Grundsätzlich kann die Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (so etwa BGH RVGreport 2020, 191 (Hansens) = JurBüro 2020, 376; RVGreport 2019, 474 (Ders.). So kann der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte mit der Erinnerung geltend machen, die angesetzte Gebühr sei nicht angefallen oder nach einem zu hohen Streitwert berechnet, der berechnete...