Der Kläger hat die beklagte Versicherung u.a. auf Ersatz von Verdienstausfall wegen eines Unfalls in Anspruch genommen, der am 3.5.2011 in Wuppertal ereignet hat. Die Einstandspflicht der Versicherung für sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden hatte das OLG bereits in einem Vorprozess rechtskräftig festgestellt.
Der Kläger arbeitete vor dem Verkehrsunfall als Busfahrer bei den Wuppertaler Verkehrsbetrieben (VSG Service GmbH). Nach dem Unfall war er bis Oktober 2013, zunächst als Fahrausweisprüfer in der Schwebebahn eingesetzt, verlor dann aber den Arbeitsplatz und fand anschließend keine neue Anstellung. Daher einigte er sich mit seiner Ehefrau darauf, dass er überwiegend die Haushaltsversorgung übernimmt und die Ehefrau des Klägers mehr Wochenstunden arbeitet. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit zudem ehrenamtlich als "Altenbetreuer". Ende 2014 bis Anfang 2015 war er dort halbtags auf Stundenbasis angestellt. Seit Frühjahr 2016 arbeitete er ca. 15 Std. wöchentlich in einem Büro, vermittelt durch persönliche Kontakte.
Außer den zeitweiligen Erwerbseinkünften hatte der Kläger von Oktober 2014 bis Februar 2016 zunächst Arbeitslosengeld, ab März 2016 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen.
Der Kläger war nun der Ansicht, die Beklagte habe ihm im streitbefangenen Zeitraum die Differenz zu seinem Gehalt als Busfahrer zu erstatten. Er hat behauptet, er habe de facto keine Möglichkeit gehabt, eine andere Tätigkeit (als die jetzt ausgeübte Bürotätigkeit) aufzunehmen. Das Arbeitsamt habe ihm keine Stelle anbieten können. Ferner habe er eigenständig nach Stellenanzeigen Ausschau gehalten. Sämtliche Bürotätigkeiten setzen allerdings Computer- und Englischkenntnisse voraus. Diese Kenntnisse habe er jedoch nicht. Nachweise über seine Bewerbungen habe er nicht mehr.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er habe seine verbleibende Erwerbsfähigkeit von 80 % schadensmindernd einsetzen müssen. Zudem habe sich der Kläger als Altenpfleger umschulen lassen oder die Stundenanzahl der Bürotätigkeit aufstocken können. Jedenfalls sei bei der Berechnung des Verdienstausfalls die Umorganisation der Haushalts- und Erwerbsführung des Klägers zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat dem geltend gemachten Anspruch nur zum Teil stattgegeben (16.947,52 EUR). Es war der Auffassung, dem Kläger sei entsprechend seiner Erwerbsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von 32 Wochenstunden zumutbar und möglich. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg.