Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens entheben den Tatrichter nicht davon, Einlassungen des Betroffenen hinsichtlich der vermeintlichen Unrichtigkeit der Messung zur Kenntnis zu nehmen oder, soweit sie nicht vornherein als pauschale Behauptungen unzureichend sind, in Erwägung zu ziehen. Das hat das Brandenburgische Verfassungsgericht in seinem Beschl. v. 18.2.2022 klargestellt.[77] Im zugrunde liegende Fall hatte der Betroffene in tatsächlicher Hinsicht zur Frage der Richtigkeit der Messung vorgetragen, dass die im Beweisfoto erkennbaren hellen Lichtflächen auf eine das Messverfahren beeinflussende Reflexion der Laserstrahlen durch im Messbereich befindliche reflektierende Flächen hindeuten. Da sich weder aus dem Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Beweisanträge abgelehnt wurden, noch aus dem Urteil entnehmen ließ, ob das Amtsgericht das Vorbringen in Erwägung gezogen hatte, führte die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung des Urteils und des Beschlusses des Oberlandesgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Fall zeigt, dass die Berufung auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens die Gerichte nicht von der Wahrung der prozessualen Rechte des Betroffenen dispensiert. Diese führen lediglich zu den vom Bundesgerichtshof entwickelten Erleichterungen für das Tatgericht im Bereich der Amtsaufklärungspflicht und hinsichtlich der Darlegungsanforderungen im Urteil.

[77] VerfG Brandenburg, Beschl. v. 18.2.2022 – VerfGBbg 54/21, VRR 5/2022, 20 ff. (Burhoff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?