Zitat
[5] … 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
[6] a) Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kl. … geltend, das OVG habe das Urt. des BVerwG v. 18.6.2020 – 3 C 14.19 – ([zfs 2020, 594 =] BVerwGE 168, 316) unbeachtet gelassen und hiergegen verstoßen. Die Rechtsauffassung des OVG, die Eintragungen zu den Ordnungswidrigkeiten v. 12.12.2009, 20.8.2010, 12.2.2011 und 1.4.2011, die vor dem 1.5.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, seien zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung noch verwertbar gewesen, sei falsch. Zwar habe das OVG erkannt, dass nach dem alten Recht ein Verwertungsverbot bereits mit der Tilgung und nicht erst mit der Löschung einer Eintragung bestanden habe (§ 29 Abs. 8 S. 1 StVG a.F.), doch setze es sich mit der Annahme, § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG verhindere hier ein solches Verwertungsverbot, in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
[7] aa) Sollte das Vorbringen des Kl. auf eine Zulassung wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zielen, wären die für diesen Zulassungsgrund bestehenden Darlegungserfordernisse jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Beschwerde keine sich widersprechenden Rechtssätze im Berufungsurteil und der genannten Entscheidung des BVerwG in Bezug auf die Anwendung derselben Norm des Bundesrechts herausarbeitet. Die Beschwerdebegründung belässt es beim Vorwurf einer falschen Rechtsanwendung und der Rüge eines Subsumtionsfehlers, den das OVG aus Sicht des Kl. begangen hat. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann damit nicht begründet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020 – 3 B 34.19 – NVwZ-RR 2022, 86 Rn 45).
[8] bb) Ebenso wenig rechtfertigt die Beschwerdebegründung in Bezug auf die der Sache nach angesprochene Frage eines Verwertungsverbots, das nach Auffassung des Kl. gemäß § 29 Abs. 8 S. 1 StVG a.F. bei “Alteintragungen' bereits mit der Tilgung der betreffenden Eintragung und damit vor Ablauf der Überliegefrist bestehen soll, eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
[9] Den maßgeblichen Regelungen lässt sich ohne Weiteres – also ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens – entnehmen, dass § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG nur für die Tilgung und Löschung der Registereintragung auf die bis zum Ablauf des 30.4.2014 geltenden Regelungen des StVG verweist. Für die Verwertung von bis zum Ablauf des 30.4.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen kommt nach dieser Übergangsbestimmung dagegen § 29 Abs. 7 S. 1 StVG in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung zur Anwendung. Das hat – wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt – zur Folge, dass die Entscheidung und die Tat der betroffenen Person nicht mehr – wie nach § 29 Abs. 8 S. 1 StVG a.F. – mit Tilgung bzw. Tilgungsreife, sondern erst mit der Löschung bzw. der Löschungsreife der Eintragung und damit erst nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist nicht mehr vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen.
[10] Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind (“Alteintragungen') und – wie hier – nicht von der Nummer 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30.4.2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.4.2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG betrifft nach dem klaren Wortlaut der Regelung allein die Tilgung und Löschung von Eintragungen. Dagegen ist in dieser Bestimmung nicht auch von der Verwertung bzw. Verwertbarkeit von Eintragungen zum Nachteil des Betroffenen die Rede. Insoweit geht es – anders als bei der Tilgung und Löschung – nicht um die Dauer der Speicherung der in § 28 StVG aufgeführten Daten im Register, sondern um die an eine solche Speicherung zwar anknüpfende, inhaltlich aber darüber hinausgehende Frage, welche Registereintragungen die Fahrerlaubnisbehörde für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen (noch) heranziehen darf. Die Annahme des Kl., § 29 Abs. 8 S. 1 StVG a.F., der ein Verwertungsverbot bereits ab der Tilgung der Eintragung im Verkehrszentralregister angeordnet hatte, sei über § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG auf “Alteintragungen' weiterhin anwendbar, ist daher mit dem Wortlaut von § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG und der Regelungssystematik nicht vereinbar.
[11] Eine solche Erstreckung von § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG auch auf die Verwertbarkeit von “Alteintragungen' würde zudem dem Sinn und Zweck der Novellierung zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des § 29 Abs. 7 S. 1 StVG den bisherigen Einsatzzeitpunkt für ein Verwertungsverbot verschieben. Die Tat und die Entscheidung sollten der betroffenen Person nun erst dann nicht mehr für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung ...