Das LG hat die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als der Kl. die Feststellung des Fortbestands der von ihm bei der Bekl. genommenen Krankentagegeldversicherung begehrt hat. Die Berufungsangriffe des Kl. aus der Berufungsbegründung greifen nicht durch. Wie das LG zu Recht angenommen hat, ist die Bekl. mit Schreiben vom 9.3.2020 wirksam gemäß § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurückgetreten.
Gemäß § 19 Abs. 2 VVG kann der VR vom Vertrag zurücktreten, wenn der VN seine Anzeigeobliegenheit verletzt hat. Diese Anzeigeobliegenheit wird in § 19 Abs. 1 VVG dahin konkretisiert, dass der VN bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen hat, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der VN die Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 VVG); es steht dem VR auch nur dann zu, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG).
1. Ohne Erfolg macht die Berufung zunächst geltend, die von der Bekl. verwendete Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG an eine gesonderte Mitteilung in Textform. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform entspricht, wie in der Rechtsprechung des BGH geklärt ist, eine Belehrung innerhalb eines noch andere Mitteilungen enthaltenden Schriftstücks. In diesem Fall muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den VN nicht zu übersehen ist (BGHZ 210, 113 Rn 13). Diese Voraussetzungen erfüllt die Belehrung der Bekl. im Antragsformular vom 16.1.2019, wie das LG zutreffend erkannt hat.
Im Antragsformular verweist die Bekl. zunächst im Fettdruck und mit einem Rahmen versehen unmittelbar vor den Gesundheitsfragen darauf, dass eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen kann. Hierzu wird auf die näheren Ausführungen in der "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht" auf Seite 7 des Antrags verwiesen. In der ebenfalls im Antragsformular enthaltenen Rubrik "Schlusserklärungen und Antragsunterschriften" erfolgt ein weiterer in Fettdruck gehaltener Hinweis auf diese Mitteilung unter erneuter Bezugnahme auf die Fundstelle. In dieser werden sodann – was auch der Kl. nicht in Abrede nimmt – die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der der Bekl. zustehenden Rechte gemäß § 19 Abs. 4 VVG im Einzelnen geschildert. Dieser Hinweis ist mit einem schwarzen Rahmen umrandet. Ferner sind die Überschrift wie auch die Zwischenüberschriften fettgedruckt.
Die Bekl. hat den Kl. auf diese Weise mehrfach in drucktechnisch hervorgehobener Form auf die ihr bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit zustehenden Rechte hingewiesen. Eine solche "Doppelbelehrung", in der der VR zunächst unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit den gestellten Gesundheitsfragen (und hier ergänzend durch eine gesondert zu unterschreibende Erklärung) auf die möglichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht allgemein hinweist und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen erläutert, ist mit dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG vereinbar (BGHZ 210, 113 Rn 16).
2. Anders als die Berufung meint, hat das LG auch nicht die Beweislast des VR für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG verkannt.
Im Ansatz zutreffend geht die Berufung allerdings davon aus, dass die Beweislast für die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der Anzeigeobliegenheit den VR trifft, was den Nachweis der positiven Kenntnis des VN von einem gefahrerheblichen Umstand einschließt (BGH VersR 2020, 18 Rn 10 f.). An diesen Grundsätzen gemessen hat das LG aber mit Recht eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kl. bejaht.
a) Der Kl. hat die im Antragsformular der Bekl. gestellte – erkennbar weit gefasste – Frage nach Untersuchungen oder Behandlungen in den letzten drei Jahren grob unzutreffend verneint. Sein erstinstanzlich erhobener pauschaler Einwand, "teilweise" seien die von seinem gesetzlichen Krankenversicherer mitgeteilten Diagnosen für ihn nicht nachvollziehbar, ist unbehelflich, da dieser jegliche Darlegung vermissen lässt, welche Untersuchungen und/oder Behandlungen im Einzelnen nicht erfolgt sein sollen.
Der VN hat Fragen nach seinen Gesundheitsumständen grundsätzlich auch so zu beantworten, wie sie ihm durch den VR gestellt werden. Er hat die angeforderten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Er ist nicht dazu aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen; vielmehr hat er die Prüfung und Bewertung dem VR zu überlassen (BGH VersR 2007,...