Die Staatsanwaltschaft Naumburg hat am 12.8.2022 die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten, der im Juli 2021 auf der Autobahn A 2 bei Burg mit seinem Fahrzeug Bugatti Chiron mit einer Geschwindigkeit von 417 km/h unterwegs war und dabei kurzzeitig freihändig fuhr, zurückgewiesen. Eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sei dem Beschuldigten aus Rechtsgründen nicht nachzuweisen. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers umfasse der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB keine bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn diese erheblich seien. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte – von der hohen Geschwindigkeit abgesehen – grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren sei, bestünden nicht. Eine solche Annahme ergäbe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Fahrer kurzzeitig freihändig gefahren sei. Ein bußgeldbewehrtes Verbot, die Hände vom Lenkrad zu nehmen, bestehe nur für Fahrrad- und Kraftradfahrer (§§ 23 Abs. 3 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO). Quelle: Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Nr. 3/2022 v. 15.8.2022

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