Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des AG ist zulässig, in der Sache jedoch hat sie – aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, auf die verwiesen wird – keinen Erfolg. Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so dass das AG zutreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO angeordnet hat.
Der Beschuldigte ist insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugen POM B und PK K und aufgrund des Ergebnisses des BAK-Protokolls des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 23.11.2023 dringend verdächtig, am 18.11.2022, im Verkehr jedenfalls fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) wurde ausweislich des BAK-Protokolls – die dem Beschuldigten entnommene Blutprobe enthielt 1,26 Promille – deutlich überschritten.
Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zurecht ausgeführt hat, hat der Beschuldigte das Fahrzeug auch im öffentlichen Verkehr im Sinne von § 316 StGB geführt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH, VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b I Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, § 315b Rn 3 f.). Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH, NJW 2004, 1965; s.a. BGH NStZ 2004, 625). Für die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu (BGH, a.a.O.). Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang (Fischer, § 142 Rn 8 ff.). Entscheidend ist, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließt. Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 [Parkplatz einer Fabrik]), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH, NJW 1963, 152 [städtischer Großmarkt]) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 [Produktionsstätte für Baustoffe]) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er "deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist" (vgl. BGHSt 16, 7, 11). Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts des StGB (vgl. NZV 2008, 257).
Der Autozug "Sylt Shuttle" verkehrt zwischen Niebüll und Westerland auf Sylt. Es ist jedermann möglich, ein Ticket zur Überfahrt mit seinem Pkw, Wohnmobil etc. zu erwerben, der allgemeine Verkehr ist somit auf dem Autozug durch den Verfügungsberechtigten (dem Betreiber des Sylt-Shuttles) geduldet. Es handelt sich bei den Erwerbern eines Fahrttickets gerade nicht um eine eng begrenzte Anzahl von Berechtigten, die etwa durch persönliche Beziehung – wie oben beispielhaft aufgeführt – miteinander verbunden sind, da es an jedem Tag vom Zufall abhängt, wie viele und welche Personen ein Ticket für die Überfahrt erwerben.
Dass sich jeweils Schranken an den jeweiligen Terminals – jeweils am Ende der Abfahrtsspur bzw. am Anfang der jeweiligen Auffahrtsspuren – des Autozuges befinden, ändert daran nichts. Durch die Schranken sollen nicht etwa Zugangskontrollen im Sinne einer bewussten Beschränkung auf einen eng begrenzten und individualisierbaren Personenkreis geschaffen werden. Es handelt sich dabei vi...