Einführung
Es ist inzwischen kein ungewöhnlicher Anblick mehr: Hunde in den Büros öffentlicher Verwaltungsgebäude – mitgebracht von den Mitarbeitern. Oftmals wird dies von der Behördenspitze nur toleriert, manchmal sogar ausdrücklich erlaubt. Andererseits gibt es Menschen, die Angst vor Hunden haben – und die deshalb das Büro gar nicht betreten wollen. Aber auch ein Mensch ohne Hundephobie kann gebissen werden – oder auch einfach nur über einen liegenden Hund stolpern. Wer haftet dann?
1. Projekte in Behörden
1. 1 Steglitz-Zehlendorf
Der Tagesspiegel vom 14.11.2019 berichtet:
"Mitarbeiter des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf dürfen bald ihren Hund mit ins Büro nehmen. Glückt das Projekt, könnte es ausgeweitet werden."
Für Besucher heißt es im Rathaus Zehlendorf auch in Zukunft: Hunde müssen draußen bleiben. Doch die Mitarbeiter des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf dürfen demnächst ihre Tiere mit zur Arbeit bringen …
Jetzt soll das Bezirksamt bei der Belegschaft im Rathaus Zehlendorf erkunden, ob Mitarbeiter ihre Hunde mit zum Dienst nehmen wollen. Wenn ja, müssten Regeln für den Bürohund-Alltag ausgearbeitet werden. Sei das Pilotprojekt im Rathaus erfolgreich, solle es auf "alle in Frage kommenden Dienststellen" ausgeweitet werden, so die Antragsteller. Studien hätten nachgewiesen, "dass das Arbeitsklima sich verbessert, ohne dass die Arbeit selbst darunter leidet", steht in der Antragsbegründung.
1. 2 Berlin Spandau
Auch Berlin-Spandau erlaubt Hunde im Büro – allerdings nur in Räumen ohne Publikumsverkehr. In einem Bericht von rbb 24 heißt es dazu:
"Mitarbeiter im Rathaus Spandau dürfen künftig ihre Hunde mit ins Büro bringen. Das Bezirksamt habe das Modellprojekt genehmigt, teilte die CDU-Fraktion des Berliner Bezirks, die den Antrag eingebracht hatte, am Freitag mit. Das Bezirksamt habe nun einen Bericht vorgelegt, unter welchen Bedingungen das Projekt durchgeführt werden könne."
In dem Bericht, den das Bezirksamt online veröffentlicht hat, heißt es dazu unter anderen, es dürfe keinen Publikumsverkehr in dem Raum geben und alle anderen Mitarbeiter in dem Büro müssten einverstanden sein. Für den Hund muss es demnach einen festen Rückzugsort mit Schlafplatz und Wassernapf geben. Der Hund sollte zudem gut erzogen sein und sich auch längere Zeit alleine im Büro aufhalten können. Als Vorteile wurden in dem Bericht unter anderem Stressverminderung und eine Verbesserung der Büroatmosphäre angeführt.“
Auch hier gelten aber rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ist bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen die Verkehrssicherungspflicht zu beachten.
2. Die Verkehrssicherungspflicht – Allgemeines
Die Verkehrssicherungspflicht hat ihre Grundlagen im Privatrecht (§§ 823, 863 BGB). Allerdings kann die VSP durch staatlichen Organisationsakt (siehe z.B. die gesetzliche Regelung in Art. 72 BayStrWG) auch zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht (Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB) werden. Inhaltlich ergeben sich dadurch aber keine Änderungen.
Ausgangspunkt für die Anerkennung von Verkehrssicherungspflichten ist die Überlegung, dass ein Geschädigter grundsätzlich nur dann Ansprüche hat, wenn seine Rechtsgüter aktiv durch die Handlungen eines anderen verletzt wurden. Nur in Ausnahmefällen kann ein Unterlassen zum Schadensersatz verpflichten, nämlich dann, wenn für einen Dritten eine Pflicht zum Handeln bestand – wenn er also etwa eine Verkehrssicherungspflicht hat. Solche Verkehrssicherungspflichten können sich daraus ergeben, dass jemand – der Verfügungsberechtigte – seine Anlagen und Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stellt oder diese zumindest duldet. Der Verfügungsberechtigte hat dann im Rahmen seiner Möglichkeiten alles Zumutbare zu tun, dass andere nicht zu Schaden kommen.
Träger der VSP ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besitzt, selbstständig eine für die Verkehrssicherheit erforderliche Maßnahme zu treffen. Das kann z.B. der Eigentümer, aber auch der Mieter oder Pächter sein.
Die praktisch völlige Gefahrlosigkeit von Verkehrseinrichtungen kann allerdings mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Die VSP geht daher auch nicht weiter, als dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder gegebenenfalls vor ihnen warnen muss, die der Zustand der öffentlich zugänglichen Einrichtung im dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt und die auch für den Verkehrsteilnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt, bei zweckgerechter Benutzung der Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag. Es werden also nur die Vorkehrungen geschuldet, die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des...