Zur Thematik vgl. auch LG Kaiserslautern, Beschl. v. 7.2.2022 – 5 Qs 3/22, zfs 2022, 593: Verjährungsunterbrechung bei mangelnder Bestimmtheit der Ortsangabe des Verstoßes im Bußgeldbescheid – sowie Krenberger, NZV 2020, 393-396: Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens: Reformüberlegungen zu Verjährung und Rechtsbeschwerde.
Liegt nicht einmal eine hinreichende Konkretisierung der Tat vor, so wäre der Bußgeldbescheid sogar unwirksam (vgl. AG Schmallenberg, Beschl. v. 17.8.2022 – 6 OWi 140 Js 692/22 (14/22), jurisPR-VerkR 3/2023 Anm. 5). Der BGH (NJW 1970, 2222) hat entscheidend darauf abgestellt, dass der Bußgeldbescheid seine Abgrenzungsfunktion in sachlicher Hinsicht dann erfülle, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Mängel des Bußgeldbescheids, die die Abgrenzung der Tat von anderen Taten nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen danach die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Ist diese Abgrenzungsfunktion erfüllt, schaden fehlende nähere Angaben über den Tathergang ebenso wenig wie – vorhandene – unrichtige nähere Angaben hierzu. Im Wesentlichen wird es darauf ankommen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (dazu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2020 – 1 Rb 21 Ss 967/19). Maßgebend ist die Einhaltung der Umgrenzungsfunktion (AG Limburg, Beschl. v. 9.11.2017 – 1 OWi – 6 Js 11243/17- zfs 2018, 295; OLG Jena, Beschl. v. 18.4.2016 – 1 OLG 121 SsRs 6/16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.9.2016 – 2 (7) SsBs 397/16; AG Landstuhl, Beschl. v. 24.11.2016 – 2 OWi 4286 Js 12609/16). Ist ein Bußgeldbescheid jedoch wie hier nur nicht hinreichend bestimmt bezüglich bestimmter Tatumstände, kann er durchaus wirksam sein, aber eben dennoch ungeeignet die Verjährung zu unterbrechen. Dies hat das AG in Fortsetzung der Rechtsprechung des OLG Koblenz zutreffend differenziert.
Positiv ist zudem die folgerichtige Auslagenentscheidung zugunsten des Betroffenen zu werten. Der als Ausnahmeregel konzipierte § 467 Abs. 3 StPO darf nicht durch die Hintertür zu einer Art Bestrafung des Betroffenen für die Schmach der Einstellung des Verfahrens werden (vgl. dazu auch LG Köln, Beschl. v. 25.2.2022 – 117 Qs 35/22, zfs 2023, 50).
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
zfs 9/2023, S. 533 - 534