[…] Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG kann der Betroffene gegen ein Urteil, das in seiner Abwesenheit ergangen ist, unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Dies setzt voraus, dass er entweder unverschuldet von der Ladung keine Kenntnis hatte oder aber ohne sein Verschulden an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Hettenbach in BeckOK OWiG, 37. Edition 1.1.2023, § 74 Rn 36). Der Verteidiger trägt in seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, dass er dem Betroffenen zugesagt habe, beim Gericht dessen Entbindung von der Erscheinenspflicht zu beantragen, und dass dieser auf die Entbindung auch einen Anspruch habe, wenn die Fahrereigenschaft eingeräumt und ansonsten erklärt werde, im Termin keine weiteren Angaben zu machen. Hierauf habe sich der Betroffene verlassen. Der Betroffene habe auch davon ausgehen dürfen, nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen zu müssen. Der Betroffene habe keinen Grund gehabt, an der Mitteilung seines Verteidigers, wonach ein Anspruch auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen bestehe, zu zweifeln. Aus dem Vortrag des Verteidigers ergibt sich, dass dem Betroffenen bewusst war, dass über den Entbindungsantrag noch eine Entscheidung getroffen werden muss – auch wenn nach dem Vortrag der Verteidigung ein solcher Anspruch bestehe. Nach dem Vortrag des Verteidigers war dem Betroffenen auch bewusst, dass über den Antrag nicht der Verteidiger, sondern das Gericht entscheidet. Eine gerichtliche Entscheidung lag dem Betroffenen aber zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht vor. Dem Betroffenen hätte es daher oblegen, sich bei Gericht oder bei seinem Verteidiger nach dem Sachstand hinsichtlich des Entbindungsantrags zu erkundigen oder zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Die Bewertung der Frage, ob und inwieweit der Einspruch nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 OWiG zu Recht verworfen wurde, einhergehend mit der Frage, ob der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in zulässiger Weise abgelehnt wurde, ist dem Rechtsbeschwerdegericht vorbehalten (Hettenbach in BeckOK OWiG, 37. Edition 1.1.2023, § 74 Rn 20, Rn 36a).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Mitgeteilt von RA Alexander Gratz, Bous