Die Leserin oder der Leser wird sich fragen, was hat eine fahrradfahrende Person mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun. Die Antwort ist einfach. Auch darin sind Bestimmungen enthalten, die für entsprechende Personen Anwendung finden.
Zunächst stellt § 1 FeV klar, dass zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen ist, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Für gewisse Verkehrsarten, wie für das Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 StVG und § 4 Abs. 1 FeV), ist eine Erlaubnis notwendig. Da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug (legal definiert in § 1 Abs. 2 StVG; für Fahrräder mit Tretunterstützung ist § 1 Abs. 3 StVG zu beachten) ist, fallen diese auch nicht darunter.
§ 2 FeV wendet sich an alle am Verkehr Teilnehmende. Formuliert ist in Abs. 1:
Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Sollte eine fahrradfahrende Person körperlich beeinträchtig sein, muss sie Vorsorge treffen. Das kann dazu führen, dass sie z.B. nur Dreiräder fahren darf, wenn es Probleme mit dem Gleichgewichtssinn gibt. Sollte eine körperliche Beeinträchtigung vorliegen, muss an § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB gedacht werden, dazu unter StGB.
Als wesentliche Bestimmung ist an § 3 FeV zu denken, der sich mit der Einschränkung und Entziehung der Zulassung beschäftigt:
Abs. 1:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. …
In Abs. 2 wird ausgeführt:
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
In dieser Bestimmung wird somit festgestellt, dass auch das Führen von Fahrrädern untersagt werden kann. Dabei wird auf die §§ 11 – 14 FeV verwiesen.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung sind für den Verfasser für diesen Beitrag zwei Entscheidungen von Interesse:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn er regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung lässt weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen muss.. Siehe dazu auch eine umfassende Entscheidungsbesprechung des Verfassers. Das OVG Lüneburg stellt fest: Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochene Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, stellt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar.
Verwiesen wird in Abs. 2 der Bestimmung auf die §§ 11 – 14 FeV.
§ 11 beschäftigt sich mit der Eignung allgemein. Dabei ist von besonderer Bedeutung der Abs. 3, wonach die Fahrerlaubnisbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine MPU anordnen kann.
In dem Beitrag hier will der Verfasser insbesondere die §§ 13, 13a und 14 FeV beleuchten. § 13 beschäftigt sich mit Eignungszweifeln bei Alkohol, § 13a bei Cannabis und § 14 FeV bei Betäubungs- und Arzneimitteln.
§ 13 FeV, Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Diese Bestimmung wurde zum 1.4.2024 in den Verordnungstext aufgenommen und hängt mit der Teillegalisierung von Cannabis zusammen.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe...