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zfs 09/2024, Fahrradfahrende in der StVO/StVZO/FeV/StGB ... / 2. FeV

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Die Leserin oder der Leser wird sich fragen, was hat eine fahrradfahrende Person mit der Fahrerlaubnisverordnung zu tun. Die Antwort ist einfach. Auch darin sind Bestimmungen enthalten, die für entsprechende Personen Anwendung finden.

Zunächst stellt § 1 FeV klar, dass zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen ist, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Für gewisse Verkehrsarten, wie für das Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 StVG und § 4 Abs. 1 FeV), ist eine Erlaubnis notwendig. Da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug (legal definiert in § 1 Abs. 2 StVG; für Fahrräder mit Tretunterstützung ist § 1 Abs. 3 StVG zu beachten) ist, fallen diese auch nicht darunter.

§ 2 FeV wendet sich an alle am Verkehr Teilnehmende. Formuliert ist in Abs. 1:

Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

Sollte eine fahrradfahrende Person körperlich beeinträchtig sein, muss sie Vorsorge treffen. Das kann dazu führen, dass sie z.B. nur Dreiräder fahren darf, wenn es Probleme mit dem Gleichgewichtssinn gibt. Sollte eine körperliche Beeinträchtigung vorliegen, muss an § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB gedacht werden, dazu unter StGB.

Als wesentliche Bestimmung ist an § 3 FeV zu denken, der sich mit der Einschränkung und Entziehung der Zulassung beschäftigt:

Abs. 1:

Erweist sich jemand als ungee...

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