In der StVZO soll auf folgende Bestimmungen hingewiesen werden.
§§ 16, 31, 63, 63a, 64, 65, 66.
§ 16 StVZO, Grundregel der Zulassung
Abs. 2:
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Diese Formulierung findest sich so ähnlich in § 24 Abs. 1 StVO. Kinderfahrräder sind nach der VwV zu § 24 StVO zum spielerischen Umherfahren für Kinder im Vorschulalter gedacht.
Die allgemeinen Vorschriften über Bau- und Betriebsvorschriften von Fahrzeugen sind im Abschnitt III, §§ 31–31 e StVZO zu finden. § 31 StVZO behandelt dabei die Verantwortung für den Betrieb von Fahrzeugen. Nach Abs. 2 darf der Halter die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Halter eines Fahrrades. Hier stellt das OLG Braunschweig fest: Derjenige, der ein Fahrrad zur Benutzung im Straßenverkehr zur Verfügung hält, ist gegenüber demjenigen, der das Fahrrad bestimmungswidrig verwendet, regelmäßig nicht verpflichtet, sich um die Betriebssicherheit des Fahrrades zu sorgen.
In der Entscheidung wird § 31 StVZO nicht genannt. Hier wurde das Fahrrad, bei dem die Bremsen nicht mehr uneingeschränkt funktionierten, unbefugt von zwei Jugendlichen benutzt.
Die Bau- und Betriebsvorschriften für Kraftfahrzeuge finden sich in den §§ 32-62 StVZO.
Ab § 63 StVZO werden die Bau- und Betriebsvorschriften für andere Straßenfahrzeuge aufgeführt.
§ 63 StVZO, Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
Bei der Bereifung wird dabei "nur" auf § 36 Abs. 1 StVZO verwiesen.
Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und … entsprechen. …
Interessant werden in der Zukunft die Bestimmungen für Gewichte und Abmessungen bei Fahrrädern sein. Dies insbesondere, wenn man an Lastenfahrräder denkt oder auch Fahrräder mit Anhängern. Schäler verlangt dabei eine Anpassung der Regelungen.
§ 63a StVZO, Fahrräder und Fahrradanhänger
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
In dieser Bestimmung werden somit Fahrräder definiert. Abs. 3 stellt darüber hinaus fest, dass die Fahrräder dieser Verordnung und öffentlichen Bekanntmachungen entsprechen müssen, außerdem ist der Stand der Technik zu beachten.
Zu den Fahrradanhängern ist noch auf § 61a StVZO hinzuweisen, der Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, und somit entsprechende zweirädrige Kraftfahrzeuge behandelt.
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1.4.1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
§ 64 StVZO, Lenkeinrichtung …
Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Abs. 1, Abs. 10 Satz 1 und 4 und § 35d Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die...