ZPO § 91 Abs. 1 § 103 ff. § 380 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1. Auch bei der Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den ausgebliebenen Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gemäß §§ 103 ff. ZPO greift die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, dass nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.
2. Einer Partei ist regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung bzw. in einem Beweisaufnahmetermin vertreten zu lassen.
3. Zu den gemäß § 380 Abs. 1 ZPO aufgrund des Ausbleibens des Zeugen zu erstattenden Kosten zählen alle Kosten, die durch eine neuerliche Ladung des Zeugen und durch einen neuen Termin zu seiner Vernehmung erforderlich werden. Das Risiko erhöhter Kosten aufgrund kostenrechtlich nicht zu beanstandender Handlungen der Parteien im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt grundsätzlich der Zeuge.
4. Zu den Mehrkosten bei Anreise eines von der Kanzleipflicht befreiten zugelassenen Rechtsanwalts aus dem Ausland bei Wohnsitz der Partei in diesem Land.
OLG Bamberg, Beschl. v. 1.3.2024 – 2 W 39/23
1 Sachverhalt
Die in Brasilien wohnhaften Kläger hatten gegen den Beklagten vor dem LG Coburg erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit haben sich die Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten mit Kanzlei in Brasilien vertreten lassen. Dieser war in Deutschland unter Befreiung von der Kanzleipflicht in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen. In dem vom LG Coburg angesetzten Beweisaufnahmetermin vom 16.2.2023 erschien der ordnungsgemäß geladene Zeuge Z nicht. Hieraufhin setzte das LG gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR fest und legte ihm die durch sein Ausbleiben im Termin vom 16.2.2023 entstandenen Kosten auf. Die von dem Zeugen Z hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OLG Bamberg zurückgewiesen.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das LG Coburg zunächst einen neuen Termin zur Vernehmung des Zeugen Z auf den 11.5.2023 bestimmt. Auf Antrag des Beklagtenvertreters, den dieser mit einer Terminskollision begründet hatte, hat das LG Coburg diesen Termin am 20.4.2023 auf den 4.7.2023 verlegt.
Am 10.5.2023 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den Zeugen Z die Festsetzung von Reisekosten. Dies hat der Rechtsanwalt damit begründet, er habe zur Wahrnehmung des zunächst auf den 11.5.2023 bestimmten Termins am 25.3.2023 Kosten für ein Flugticket von Brasilien nach Deutschland in Höhe von umgerechnet 1.000 EUR aufgewandt. Durch die Terminsverlegung auf den 4.7.2023 seien Umbuchungskosten in Höhe von umgerechnet 1.063,90 EUR entstanden. Gegen den Zeugen Z haben die Kläger nur die Erstattung der Kosten für die ursprüngliche Buchung in Höhe von umgerechnet 1.000 EUR geltend gemacht.
Die Rechtspflegerin des LG Coburg hat den Kostenfestsetzungsantrag gegen den Zeugen Z zurückgewiesen. Zum einen hat sie ihre Entscheidung darauf gestützt, den Klägern sei es möglich und zumutbar gewesen, mit der Terminswahrnehmung einen inländischen Rechtsanwalt zu beauftragen. Außerdem seien nur die für den Termin am 4.7.2023 entstandenen Kosten erstattungsfähig, da der Zeuge Z für die Verlegung des Termins vom 11.5.2023 nicht verantwortlich sei. Die Kosten für den Termin vom 4.7.2023 habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, es seien die für den ursprünglich auf den 11.5.2023 entstandenen Kosten gegen den Zeugen Z festzusetzen. Die Buchung des Tickets für den Termin sei nämlich auf das Ausbleiben des Zeugen Z im Termin am 16.2.2023 zurückzuführen. Die geltend gemachten Kosten seien auch notwendig, da es sich um einen ausschließlich von ihm – dem Klägervertreter – betreuten schwierigen und werthaltigen Erbrechtsfall gehandelt habe, bei dem die persönliche Vernehmung des Zeugen durch ihn erforderlich gewesen sei.
Das OLG Bamberg hat der sofortigen Beschwerde der Kläger stattgegeben und die von dem Zeugen Z an die Kläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.000 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen:
“II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die vom Prozessvollbemächtigten der Kläger für diese geltend gemachten Anreisekosten zum Termin in Höhe von 1.000,00 EUR stellen sich als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dar.
1. Die Vorschrift des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden können, betrifft die Kostengrundentscheidung. Geht es um die Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gemäß §§ 103 ff. ZPO, greift auch hier die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel ...