[14] 1. Zu Recht hat das BG angenommen, dass die Klausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB nicht standhält. Die Klausel verstößt … – gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[15] a) Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender von AVB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senat VersR 2023, 1165 Rn 21; …).
Die Einhaltung des Transparenzgebotes soll dem VN unter anderem bei der Eingehung des Versicherungsvertrages die Einschätzung ermöglichen, ob das angebotene Versicherungsprodukt im Vergleich mit den Versicherungsprodukten anderer Anbieter seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. BGHZ 2147, 354). Das gilt nicht allein in Bezug auf den Umfang des angebotenen Versicherungsschutzes (…), sondern auch hinsichtlich solcher Regelungen, die sich – wie hier – auf die Höhe der von dem VN für den Versicherungsschutz zu entrichtenden Prämie oder den Umfang für den VN mit dem Versicherungsvertrag verbundener finanzieller Vorteile auswirken können.
Daher müssen sich auch die Regelungen in AVB die sich auf die Zusage oder die Höhe einer dem VN zustehenden Überschussbeteiligung beziehen, am Transparenzgebot messen lassen (…).
[16] Zudem können Klauseln, die dem Verwender Bestimmungsrechte einräumen, ohne dass ihm Ausübungsgrenzen in Bezug auf die Voraussetzungen oder den Umfang gezogen sind, gegen das Transparenzgebot verstoßen, weil der VN bei Vertragsschluss und danach nicht absehen kann, ob und in welchem Umfang ihn möglicherweise zusätzliche Belastungen treffen werden (vgl. Senat BGHZ 136, 394 …). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senat VersR 2023 Rn.21 …).
[17] b) Hieran gemessen ist die angegriffene Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V intransparent.
18 aa) Der durchschnittliche VN, der sich darum bemüht, die für seinen Vertrag geltenden Grundsätze der Überschussermittlung nachzuvollziehen, wird zunächst zur Kenntnis nehmen, dass in § 20 Abs. 1 bis 3 ABsBu-D-V zum einen dem Grunde nach geregelt ist, dass eine Überschussbeteiligung überhaupt stattfindet und zum anderen allgemeine Grundsätze zur Definition, Ermittlung und Verteilung des Überschusses enthalten sind. Hierbei wird er insbesondere zur Kenntnis nehmen, dass die Höhe des auf seinen Vertrag entfallenden Überschusses im Grundsatz von den tatsächlich entstehenden Überschüssen (§ 20 Abs. 3 ABsBu-D-V) sowie davon abhängt, inwieweit der Gewinnverband, dem sein Versicherungsvertrag zugeordnet ist, zur Überschussentstehung beigetragen hat (§ 20 Abs. 1 und 2 ABsBu-D-V). Der Regelung in § 20 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 1 ABsBu-D-V wird er sodann entnehmen, dass in Anknüpfung an das individuelle "sonstige gesundheitsbewusste Verhalten" der versicherten Person eine "Modifikation" der Überschussanteile erfolgt. Der VN wird aus dem Begriff der "Modifikation" schließen, dass die zunächst auf Grundlage von § 20 Abs. 1 bis 3 ABsBu-D-V ermittelten Überschussanteile in Abhängigkeit von einem weiteren Kriterium – nämlich dem "sonstigen gesundheitsbewussten Verhalten" – der Höhe nach angepasst werden. Bemüht sich der VN sodann um Verständnis darum, nach welchen Grundsätzen sich diese "Modifikation" vollzieht, wird er zunächst darauf stoßen, dass das "sonstige gesundheitsbewusste Verhalten" gemäß § 20 Abs. 4 UAbs. 3 Satz 1 ABsBu-D-V anhand des "G Vitality Status" der versicherten Person bemessen wird. Diesen Begriff wird der durchschnittliche VN in dem Tarif "S -p Vitality", der infolge der Geschäftspraxis der Bekl., diesen Tarif nur solchen Personen anzubieten, die Teilnehmer des "G Vitality Programms" sind, ohne weiteres als Kenngröße einordnen können, die auf Grundlage der im "G Vitality Programm" von ihm gesammelten Punkte ermittelt wird.
[19] Der angegriffenen Teilklausel in § 20 Abs. 4 UAbs. 8 ABsBu-D-V wird er sodann entnehmen, dass die Überschussanteile abhängig vom "G Vitality Status" der versicherten Person "steigen" oder "sinken" können. Aus dieser Formulierung wird er schließen, dass die im Rahmen von § 20 Abs. 1 bis 3 ABsBu-D-V seinem Vertrag zuzuordnenden (Basis-)Überschussanteile sowohl nach oben als auch nach unten angepasst werden können, also aufgrund "sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens" zusätzlich erhöht, aber auch gekürzt werden können. Darüberhinausgehende Grundsätze der Überschussverteilung kann er der Klausel nicht entnehmen.
Vielmehr wird er die diesbezügliche Verweisung auf den "jährlichen Geschäftsbericht" s...