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zfs 09/2024, Reichweite des Rechts auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

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EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1, GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

1. Soweit ein Messgerät Daten zu statistischen Zwecken speichert, die keinen Bezug zu der Einzelmessung haben, kommt diesen Daten keine Relevanz für die Überprüfung des Messergebnisses zu.

2. Hat das Gericht in der Hauptverhandlung die nur mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels (public key) mögliche Überprüfung der Authentizität der Messdaten vorgenommen, kann der Betroffene die Überlassung des öffentlichen Schlüssels nicht beanspruchen.

3. Der Anspruch auf nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen besteht nur hinsichtlich solcher Informationen, die bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhanden sind. Versteht sich das nicht von selbst (hier: Grundlagen einer geschwindigkeitsbegrenzenden Beschilderung), bedarf es zur Ausfüllung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge entsprechenden Vortrags.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.2024 – 2 ORbs 35 Ss 425/23

1 Sachverhalt

Wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (Messung TraffiStar S330) verurteilte das AG den Betroffenen zu der Geldbuße von 90 EUR. Seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das OLG Karlsruhe als unbegründet (in diesem Heft S. 526). Hiergegen erhob der Betroffene Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung, mit der die Annahme des Senats, dass es sich bei der Annahme des Senats, dass dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten auch die Statistik-/Logdatei des Messgeräts und der Public Key zugrunde gelegen seien, um eine Überraschungsentscheidung handle. Zudem vertritt er unter Berufung auf Rechtsprechung des VerfGH BW die Auffassung, dass ihm auf seinen Antrag die begehrten Unterlagen trotz der unter Heranziehung eines Sachverständigen erfolgten gerichtlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen gewesen seien. Schließlich beanstandete er...

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