GG Art. 2 Abs. 1 und BV Art. 101; StVO § 45 Abs. 9 S. 3; VwGO § 60 Abs. 1; Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) Art. 29 Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsatz
Auch wenn die Verkehrsbehörde den Radverkehr, der nach der straßenrechtlichen Widmung grundsätzlich zugelassen ist, durch Verkehrszeichen nur für eine Fahrtrichtung verbietet, setzt dies eine belegbare qualifizierte Gefahrenlage voraus und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. (Orientierungssatz des Einsenders)
BayVGH, Urt. v. 7.5.2024 – 11 B 23.1992 (rechtskräftig)
1 Sachverhalt
Der Kl. wendet sich gegen das Verbot des Radfahrens auf einer öffentlichen Straße (beliebte Ausflugsstrecke).
2 Aus den Gründen: “…
[17] Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Berufung ist begründet. Auf dem fraglichen Streckenabschnitt besteht keine qualifizierte Gefahrenlage, die die von der Bekl. angeordnete Maßnahme rechtfertigen würde. Das Verbot für den Radverkehr ist daher rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten.
[18] 1. Klage und Berufung sind zulässig.
[19] a) Dem Kl. ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren.
[20] aa) Der Senat hat die Berufung mit Beschl. v. 7.11.2023 zugelassen und den Kl. als Berufungsführer darüber belehrt, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschl. zu begründen ist (§ 124 Abs. 6 S. 1 VwGO). Auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung (§ 124 Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 3 VwGO) hat der Senat ebenfalls hingewiesen. Da der Beschl. dem Prozessbevollmächtigten des Kl. am 9.11.2023 zugestellt wurde, lief die Frist für die Berufungsbegründung am Montag, den 11. 12.2023 ab (§ 58 Abs. 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist weder eine Berufungsbegründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen. Die am Folgetag (12.12.2023) eingereichte Berufungsbegründung war daher um einen Tag verspätet.
[21] bb) Dem mit der Berufungsbegründung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist stattzugeben.
[22] (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden des anwaltlichen Vertreters ist als eigenes Verschulden des durch diesen vertretenen Beteiligten anzusehen (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist – wie hier geschehen – bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO).
[23] Unverschuldet ist die Fristversäumung eines Anwalts, wenn er unmittelbar vor Fristablauf plötzlich und unvorhergesehen erkrankt und aus diesem Grund einen Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig fertigstellen und einreichen kann (Stackmann in MüKo zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 233 Rn 104 m.w.N.). Dies setzt neben der Glaubhaftmachung der (Spontan-)Erkrankung als solche auch die Glaubhaftmachung voraus, dass er für solche Fälle ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, aber im konkreten Fall weder einen Vertreter einschalten noch Fristverlängerung beantragen konnte (BGH, Beschl.v. 7.8.2013 – XII ZB 533/10 – NJW 2013, 3183 = juris Rn 10; Stackmann a.a.O. Rn 100). Es muss eine Erkrankung von einiger Schwere vorliegen, die über eine bloße Unpässlichkeit hinausgeht (Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn 76), was grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen ist (BayVGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 24 CS 22.884 – juris Rn 7; Beschl. v. 18.7.2011 – 22 ZB 11.1250 – NJW 2011, 3177 Rn 7; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 60 VwGO Rn 63). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen allerdings nicht überspannt werden (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 60 Rn 121 m.w.N.). Trägt der Bevollmächtigte glaubhaft vor, dass nachmittags plötzlich aufgetretene gesundheitliche Beschwerden, durch die er an der Fristwahrung gehindert war, am Folgetag abgeklungen waren und er deshalb auch keinen Arzt mehr aufgesucht hat, kann dies im Einzelfall zur Glaubhaftmachung genügen.
[24] (2) Der Klägerbevollmächtigte hat eine unverschuldete Fristversäumung hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat den Schriftsatz zur Berufungsbegründung am 12.12.2023 mit dem entsprechenden Vorbringen zu den Wiedereinsetzungsgründen eingereicht und dies aufgrund der von der Bekl. hierzu erhobenen Einwendungen mit Schriftsatz vom 15.2.2024 sowohl hinsichtlich des Krankheitsverlaufs als auch hinsichtlich der für solche Fälle grundsätzlich vorgesehenen Notfallvorsorge nochmals vertieft. Sowohl schriftlich als auch ergänzend in der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, am 11.12....