Die Parteien streiten darüber, ob die Bekl. dem Kl. als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter auf von ihm per E-Mail und Telefax eingereichte Anträge Behandlungskosten zu erstatten hat.
Die Bekl. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihrer Satzung Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten erfüllt, die dem durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG gebildeten Bundeseisenbahnvermögen nach den §§ 78, 80 BBG obliegen. Sie gewährt ihren Mitgliedern Leistungen nach Satzung und Tarif. Nach § 32 der ab dem 1.1.2019 geltenden Satzung der Bekl. (im Folgenden: KVBS) kann das Mitglied gegen Entscheidungen der Bezirksleitungen aus dem Leistungsrecht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten Beschwerde zum Beschwerdeausschuss und gegen Beschwerdeentscheidungen des Beschwerdeausschusses innerhalb einer gleichen Ausschlussfrist die weitere Beschwerde an den Vorstand erheben. Gegen die Entscheidungen des Vorstands der Bekl. ist nach § 32 Abs. 5 KVBS innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten die Klage im ordentlichen Rechtsweg zulässig.
Ab Anfang 2020 reichte der Kl. im Namen seiner Mutter Erstattungsanträge unter Verwendung des Antragsvordrucks der Bekl. jeweils per E-Mail mit einem Anhang im PDF-Format an die E-Mail-Adresse "a. .w. @kvb-bund.de" und per Telefax an die Bezirksleitung W. ein. Die Bekl. teilte dem Kl. mit, dass eine Einreichung der Erstattungsunterlagen per E-Mail oder Telefax nicht zulässig sei und erbat eine Einreichung der Unterlagen mit einem mit Originalunterschrift versehenen Vordruck auf dem Postweg an ihre zentrale Posteingangsstelle oder elektronisch über die App "KVB Erstattung". Eine vom Kl. hinsichtlich eines Teils der eingereichten Anträge daraufhin erhobene Beschwerde wurde durch den Beschwerdeausschuss der Bekl. mit Schreiben vom 30.10.2020, die weitere Beschwerde mit Schreiben vom 20.5.2021 durch den Vorstand der Bekl. zurückgewiesen.
Der Kl. ist der Auffassung, die Einreichung der Erstattungsanträge per E-Mail oder Telefax sei zulässig. Das LG hat seine Klage auf Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet sei, ihm im Hinblick auf die für seine Mutter eingereichten Erstattungsanträge die entsprechend dem gültigen Tarif der Bekl. zu errechnenden Erstattungsbeträge zu gewähren und die festgesetzten Erstattungsbeträge an ihn auszuzahlen, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.