[11] 1. Die Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des BG zulässig.
[12] Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kl. ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. Senat BGHZ 219, 142 Rn 14 m.w.N.), sind gegeben.
[13] a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt die vom Kl. begehrte Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihm im Hinblick auf die im Klageantrag näher bezeichneten Erstattungsanträge die tarifgemäßen Leistungen zu gewähren, ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Gegenstand des Antrags ist nicht die abstrakte Vorfrage, ob die Einreichung der Erstattungsanträge per E-Mail oder Telefax nach den Satzungsbestimmungen der Bekl. zulässig war, bei der es sich für sich genommen um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt, sondern die Feststellung von Inhalt und Umfang der Leistungspflicht der Bekl. Diese kann Gegenstand der Feststellung sein (vgl. BGH NJW 2023, 217 Rn 62; MDR 2021, 1546 Rn 25 …).
[14] b) Zu Unrecht hat das BG angenommen, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert entgegen seiner Auffassung nicht am Vorrang der Leistungsklage.
[15] aa) Ist dem Kl. eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm zwar regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (Senat r+s 2022, 328). Eine allgemeine Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage besteht aber nicht.
Vielmehr bleibt – wie das BG noch zutreffend erkannt hat – die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (Senat VersR 2006, 830; VersR 2010, 1598). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf; der BGH hat das bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde oder ein großes Versicherungsunternehmen handelt (Senat VersR 2005, 629 …).
[16] bb) (1) Es ist nicht ersichtlich, dass die Bekl. diese Erwartung nicht ebenfalls rechtfertigt. Anders als das BG meint, steht es der genannten Erwartung insbesondere nicht entgegen, dass eine erneute gerichtliche Inanspruchnahme der Bekl. zur Durchsetzung der aus dem Feststellungsurteil resultierenden Forderungen nicht ausgeschlossen werden kann, weil sich die Parteien bislang zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen nicht erklärt haben. Es ist nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen, dass sich in der Vergangenheit Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe der tariflichen Erstattungen ergeben hätten. Den Parteien geht es vielmehr allein darum, die Frage geklärt zu wissen, ob die Bekl. die Erstattungsanträge zu bearbeiten und Leistungen zu erbringen hat, obwohl sie vom Kl. nebst den zugehörigen Belegen weder auf dem Postweg noch in einem von der Bekl. freigegebenen elektronischen Antragsverfahren eingereicht worden sind.
[17] (2) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 13.4.2022 (r+s 2022, 328). Der Senat hat dort ausgeführt, dass die Zulässigkeit der gegen einen VR erhobenen Feststellungsklage nicht mit der Erwartung bejaht werden kann, dieser werde auf ein entsprechendes Feststellungsurteil seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, wenn er ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage in Abrede stellt und die Ansprüche der Höhe nach bestreitet. Diese Erwägungen lassen sich – anders als das BG meint – nicht auf Fälle übertragen, in denen – wie hier – ein künftiger Streit der Parteien über die Anspruchshöhe lediglich nicht ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist nicht, ob eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs nur möglich erscheint (entgegen Greger in Zöller, ZPO 35. Aufl. § 256 Rn 15), sondern ob bereits ersichtlich ist, dass der Streit der Parteien zu einem weiteren Prozess – einer Leistungsklage des Kl. – führen muss (vgl. BGH NJW 2003, 3488 …).
[18] Es kommt demnach – anders als das BG meint – nicht darauf an, ob die Anspruchshöhe offensichtlich und ohne konkrete Anknüpfungspunkte für eine abweichende Beurteilung feststeht. Entscheidend ist vielmehr, ob die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, die gerichtliche Entscheidung auc...