“ … Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz auf Grund der Teilnahme an dem “Schenkkreis’ im Jahr 2003.
Die Beklagte hat die Deckung zu Recht unter Hinweis auf § 3 Abs. 2f ARB 94 versagt.
Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz u.a. nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften.
Darunter fällt auch die Rückforderung von Zahlungen im Rahmen eines sog. “Schenkkreises’. Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend um ein Spiel i.S.d. § 762 BGB handelt. Denn das erkennende Gericht geht mit der zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 19.7.2006 – 20 W 17/06 – davon aus, dass die Risikoausschlussklausel so auszulegen ist, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen musste. Es entspricht aber allgemeinem Sprachgebrauch, die “Schenkkreise’ dem Spiel zuzuordnen. So redet selbst der Kläger vom umgangssprachlichen “Systemgewinnspiel’, “Pyramiden-Systemspiel’ und “Mitspieler’. Das “Spiel’ erfordert Geschicklichkeit im Umgang mit Menschen, da weitere Personen zur Teilnahme und zur Zahlung zu veranlassen sind. Zugleich spekuliert der Teilnehmer darauf, dass er durch die zusätzlichen Mitspieler ein Vielfaches seines Einsatzes zurückerhalten werde. Es ist offensichtlich, dass hier ebenso wie bei anderen Spielverträgen das Risiko von Rechtstreitigkeiten besonders hoch ist und der Versicherer hierfür keine Deckung versprechen will.
Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2f ARB sind alle “in ursächlichem Zusammenhang’ mit dem Spielvertrag und Spekulationsgeschäft stehenden Ansprüche von dem Ausschluss erfasst. Hierunter fallen auch die Ansprüche auf Rückforderung des geleisteten Einsatzes/’Geschenkten’ … , gleichgültig die Beträge in betrügerischer Weise erlangt wurden. Die “Schenkkreise’ zielen alle darauf ab, zu Gunsten einiger weniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und zur Zahlung erheblicher Geldbeträge zu bewegen. Auch wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Einzelfall ein Straftatbestand erfüllt sein mag, so liegt es bei der gewählten Formulierung in § 3 Abs. 2f ARB auf der Hand, dass der Versicherer auch dieses besondere Risiko nicht übernehmen will. Denn der geltend gemachte Rückforderungsanspruch hat in jedem Fall seinen Ursprung in dem spekulativen Spielvertrag.“