[5] “I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
[6] 1. Dem Zahlungsanspruch steht der Regressverzicht der Klägerin entgegen. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei Urteilen vom 13.9.2006 mit ausführlicher Begründung dargelegt, auf die Bezug genommen wird (BGHZ 169, 86; VersR 2006, 1530; VersR 2006, 1533). Dem hat sich der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des BGH angeschlossen (VersR 2007, 539).
[7] 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1). Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist dem Gebäudeversicherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. BGHZ a.a.O., 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
[8] II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat durch Urt. v. 13.9.2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (BGHZ, a.a.O., 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich könnten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausführungen zu den Einzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder veranlasst noch möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen Parteivortrag fehlte.
[9] 1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in der nachfolgenden Rspr. und Literatur grundsätzlich befürwortet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; Günther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbrüster als konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert wird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesentlichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des Gebäudeversicherers die Entschädigung zum Neuwert (“Versicherungsschaden’) oder nur der vom Regressverzicht erfasste, nach §§ 249 ff. BGB vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz (“Haftpflichtschaden’, “Zeitwertschaden’) einzustellen ist. Letzteres führt im Allgemeinen zu einer hälftigen Teilung des nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Schadens, die Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der Haftpflichtversicherer stets mehr als die Hälfte und bei extremer Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. LG Köln VersR 1982, 1165 und Günther, a.a.O., 1543).
[10] b) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der Haftpflichtschaden zu berücksichtigen, wie sich bereits aus dem Senatsurt. v. 13.9.2006 (in BGHZ a.a.O.) ergibt. Das OLG Koblenz (a.a.O.) nach der Zurückverweisung in jener Sache sowie die OLG Köln (a.a.O.) und Karlsruhe (a.a.O.) haben im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass allein diese Berechnungsweise interessengerecht ist (ebenso Grommelt, r+s 2007, 230; Neugebauer, VersR 2007, 623; Schwickert, VersR 2007, 773; früher auch Günther, VersR 2004, 595, 598). Die Gegenmeinung (Günther, VersR 2006, 1539, 1542 f.; Wolter, VersR 2007, 987; Wälder, r+s 2007, 381; LG Kassel r+s 2007, 378; LG Karlsruhe r+s 2007, 379) lässt den tragenden Grund für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. außer Acht und wendet die – teilweise umstrittenen – Grundsätze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf eine nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Bestimmung der Identität des versicherten Interesses und der jeweiligen Leistungspflicht einen falschen Maßstab zu Grunde.
[11] aa) Der Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist die interessengerechte Folge daraus, dass – wie der Senat in den genannten Urt. v. 13.9.2006 im Einzelnen ausgeführt hat – ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch dann anzunehmen ist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung hat ( … ). Die der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage...