Aus den Gründen: " … II. 2. Der auf §§ 7, 9, 18 StVG, §§ 823, 831 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. beruhende und in dieser Instanz dem Grunde nach nicht mehr streitige Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt sich auch auf die im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten, soweit sie nach der berechtigten Schadensersatzforderung angefallen waren."
2.1. Bei derartigen im Rahmen der Unfallschadensregulierung angefallenen Anwaltskosten handelt es sich um einen adäquaten Unfallschaden, so dass sie im Rahmen des Erforderlichen zu ersetzen sind (vgl. BGH NJW 06, 1065; OLG Oldenburg NJW 61, 613; OLG Nürnberg OLGZ, 69, 140), ohne dass vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe der Gegner in Verzug gesetzt worden sein muss (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rn 38).
2.2. Die Kostenbelastung des Klägers durch die Inanspruchnahme seines Anwalts ist dadurch entstanden, dass er diesen vorprozessual mit der außergerichtlichen Schadensregulierung beauftragt hat. … Der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG a.F. ist demnach entstanden.
2.3. Der Kläger kann diesem Anspruch seines jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dieser ihn bei Übernahme des Mandats falsch beraten habe und sich bei richtiger Beratung sofort einen unbedingten Klageauftrag habe erteilen lassen müssen. Zwar wäre in diesem Fall die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung gem. Nr. 2400 VV-RVG a.F. mangels eines entsprechenden Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung nicht angefallen, und das Honorar für die auftragsgemäß übernommene gerichtliche Vertretung des Klägers hätte gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch das Anwaltsschreiben an den Haftpflichtversicherer vom 19.12.2005 abgedeckt. Auch gebietet es die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen lediglich bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde. Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mithilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BGH NJW 68, 2334; OLG Hamm – 24 ZS. – NJW-RR 06, 242).
Nach diesen Maßstäben war aber im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte des Klägers keineswegs gehalten, sich von vornherein einen unbedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, um den Anfall der Geschäftsgebühr zu vermeiden.
Ohne Erfolg verweisen in diesem Zusammenhang die Beklagten auf die Entscheidung des 24. Zivilsenats des OLG Hamm vom 31.10.2005 (a.a.O.). Dort ging es um die vorprozessualen Kosten für die Vertretung des Mandanten gegen einen Gegner, welcher in einem Vorprozess in die Auseinandersetzung um den streitigen Anspruch einbezogen worden war und schon dort als Streithelfer einer Partei eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er jedenfalls den geforderten Betrag nicht ohne gerichtliche Inanspruchnahme zahlen werde.
Von einer entsprechenden Situation konnte hier aber keineswegs ausgegangen werden vor dem Erfahrungshintergrund, dass die Bemühungen eines Anwalts, Unfallschäden außergerichtlich mit den Versicherern zu regulieren – was auch deren Interessen entspricht – zum ganz überwiegenden Teil Erfolg haben (vgl. BGH NJW 68, 2334 m.w.N.). Deswegen ist der BGH in der vergleichbaren Frage des Gebührenanfalls nach § 118 BRAGebO oder nach §§ 31 ff. BRAGebO von einer Vermutung ausgegangen, die dafür spricht, dass der Anwalt zunächst versuchen sollte, die Sache gütlich zu bereinigen. Hieran hat sich nichts dadurch geändert, dass an die Stelle der BRAGebO inzwischen das RVG getreten ist; vielmehr besteht die Intention, dass zunächst eine gütliche Erledigung versucht werden sollte, unverändert fort (vgl. dazu auch Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl. 2008, 2300-2301 Rn 6; vgl. auch die inzwischen bekannt gewordene Entscheidung des OLG Celle JurBüro 08, 319 = AGS 08, 161 m. Anm. Schons).
Entgegen einer teilweisen vertretenen Auffassung (vgl. AG Brandenburg, NJOZ 06, 3254; AG Geldern JurBüro 05, 363) kann in diesem Zusammenhang die umfangreiche Rspr. zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 286 Rn 49 m.w.N.) allenfalls sehr eingeschränkt als Maßstab für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlich angefallener Anwaltskosten herangezogen werden, schon weil die inhaltlich sehr begrenzte Inkassotätigkeit eines derartigen Büros nicht mit der Regulierungstätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Unfallschadenssache zu vergleichen ist. Während die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten nur dann bejaht wird, wenn der Auftraggeber aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Gegner ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen werde (vgl. AG Brandenburg a.a.O.), ist der Rechtsanwalt bei der Übernahme eines Mandats zur Unfallschadensregulierung in einer anderen Situation. Er kann im Regelfall zunächst davon ausgehen, dass der Versuch ei...