EWG-Richtlinie 91/439 Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Art. 8 Abs. 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV §§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 u. 3; 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2
Leitsatz
1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einerfrüheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz imSinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet desAusstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.
2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.
3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.7.2008 – 10 S 1688/08
Sachverhalt
Gegenstand der angegriffenen Verfügung des Landratsamtes ist die dem Antragsteller am 16.3.2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Antragsteller ausgestellten tschechischen Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 (Wohnsitz) der inländische Wohnsitz des Antragstellers "Hassmersheim" vermerkt. Dementsprechend könnte sich das Landratsamt auf den Standpunkt stellen, entsprechend dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV sei diese Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Es bedarf aber nicht der Umdeutung oder Abänderung der Entziehungsverfügung, weil sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers ergibt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zulässig ist. Auf diese Aspekte hat die Behörde nach der Begründung ihrer Verfügung ersichtlich auch abstellen wollen.""
Aus den Gründen
“Die Beschwerde [gegen den Beschl. des VG Karlsruhe v. 9.6.2008 – 10 K 1240/08] des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfällt.
Nach den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung in Bezug auf in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbene Fahrerlaubnisse im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie zu differenzieren.
In seinen Urteilen vom 26.6.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 [zfs 2008, 473] sowie C-334/06 bis C-336/06 hat der EuGH in teilweiser Abkehr von seinem Urt. v. 29.4.2004 (C-476/01, Kapper, Slg. I-5205 [= zfs 2004, 287]) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.v. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Jedenfalls im Rahmen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen gegen die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV keine Bedenken, der die nach § 28 Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesge...